Relations*Xpert

Dr. Thomas Oberlechner an der Webster Vienna Private University

Am 10. April 2025 an der Webster Vienna Private University (WVPU) Wie beeinflussen psychologische Faktoren finanzielle Entscheidungsfindungen? EMCP-Mitglied Dr. Thomas Oberlechner wird am 10. April an der WVPU unter dem Titel Mind Meets Market: Psychological Drivers of Investment Behavior wichtige Erkenntnisse aus der Anlegerpsychologie und verhaltensbasierter Finanzwirtschaft vorstellen und dabei die Auswirkungen von Emotionen, Voreingenommenheit und kognitiven Mustern hervorheben. Der Vortrag zeigt auf, wie Verhaltenswissenschaft und Datenanalyse unser Verständnis des Anlegerverhaltens verbessern. Über die theoretischen Erkenntnisse hinaus wird aufgezeigt, wie diese Erkenntnisse in modernsten verhaltensorientierten Technologien angewandt werden, die die Entscheidungsfindung von Anlageexperten, wie Fondsmanagern und Finanzberatern, verändern. Dr. Oberlechner ist bekannt für seine bahnbrechenden Forschungsarbeiten zur Finanzmarktpsychologie, zu Anlageentscheidungen und zur Integration verhaltensorientierter Erkenntnisse in Anlagestrategien. Als CEO von BehaviorQuant transformiert er und sein Team die Finanzbranche, indem eigene, zuvor nicht verfügbare Daten über Finanzentscheider generiert werden. Informationen zur Veranstaltung: Für weitere Details zu dieser Veranstaltung kontaktieren Sie uns gerne. Mehr zu Dr. Thomas Oberlechner und BehaviorQuant erfahren Siein unserem Artikel Innovation für die Finanzwirtschaft. Fußnoten

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Vermeidung des Zugriffs Dritter auf das Stiftungsvermögen

Auszug eines Beitrags von DDr. Alexander Hasch. Asset Protection Ziel der Asset Protection bei Privatstiftungen ist es, das Stiftungsvermögen von einem mit einem persönlichen Haftungsrisiko belasteten Stifter und/oder Begünstigten zu trennen und somit bestmöglich vor unerwünschten Zugriffen Dritter zu schützen. Der gegenständliche Beitrag setzt sich mit Ansätzen und Möglichkeiten auseinander, wie eine Stiftungserklärung ausgestaltet werden kann, um das Stiftungsvermögen bestmöglich vor solchen unerwünschten Zugriffen von außen zu sichern. 1. Verzicht auf Stifterrechte In der Praxis behalten sich Stifter in der Stiftungserklärung regelmäßig Änderungs- und/oder Widerrufsrechte vor, um sich Einflussmöglichkeiten in Bezug auf das gewidmete Vermögen zu sichern. Allerdings wird das Prinzip der vollständigen Trennung des Stiftungsvermögens vom Stifter aufgeweicht und mitunter nicht verwirklicht, wenn sich der Stifter das Recht der Änderung der Stiftungserklärung oder gar das Widerrufsrecht vorbehält, zumal er dadurch das Zugriffsrecht auf das gewidmete Vermögen nicht verliert. 2. Zustimmungsrechte des Stiftungsbeirats mit „Beharrungsrecht“ des Stiftungsvorstandes Es ist auch nachvollziehbar, dass Stifter und/oder Begünstigte nicht gänzlich auf ihre Rechte und somit die Kontrolle über das Stiftungsvermögen verzichten möchten. Eine bewährte Option, um sich als Stifter/Begünstigte eine gewisse Einfluss- bzw. Kontrollmöglichkeit im stiftungsrechtlich zulässigen Rahmen vorzubehalten und gleichzeitig das Exekutionsrisiko gering zu halten, ist die Aufnahme umfassender Zustimmungsrechte eines Stiftungsbeirates mit gleichzeitigem „Beharrungsrecht“ des Stiftungsvorstandes in der Stiftungserklärung. 3. Kein Rechtsanspruch auf Zuwendung für Begünstigte Gerade in älteren Stiftungsurkunden fällt auf, dass Begünstigten immer wieder ein „Rechtsanspruch auf Zuwendung“ eingeräumt wird, der einen pfändbaren vermögensrechtlichen Anspruch darstellt. Das kann angesichts der Exekutionssicherheit der Privatstiftung ein großer Nachteil sein. Um einen Gläubigerzugriff entsprechend zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen solchen Rechtsanspruch der Begünstigten auszuschließen und Begünstigtenansprüche so zu gestalten, dass diese erst dann einen Rechtsanspruch darstellen, wenn der Stiftungsvorstand einen konkreten Zuwendungsbeschluss gefasst hat. Bis zu jenem Zeitpunkt, an dem ein solcher Zuwendungsbeschluss gefasst wird, liegt kein pfändbarer Anspruch vor, weil die bloße Stellung als Begünstigter keinen (monetären) Wert hat. Es ist allerdings zu beachten, dass dies allenfalls unerwünschte pflichtteilsrechtliche Auswirkungen haben kann. 4. Nichtgewährung von Zuwendungen unter bestimmten Umständen Ein weiterer Ansatz, das Stiftungsvermögen bestmöglich vor Zugriffen Dritter zu schützen, kann darin bestehen, Zuwendungen an Begünstigte unter bestimmten Umständen nicht zu gewähren oder nur dann zu gewähren, wenn der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Beirats und in Kenntnis der Umstände die Zuwendung explizit gewährt. 5. Exkurs: Vollstreckungsprivileg der Begünstigten einer liechtensteinischen Familienstiftung Präventive Rechtsgestaltungen, wie beispielsweise ein Ausschluss der Begünstigten im Falle von Vollstreckungsverfahren, können nach österreichischem Recht gläubigerschädigend und sittenwidrig sein. Im Gegensatz dazu, räumt das liechtensteinische Recht dem Stifter bei (reinen und gemischten) liechtensteinischen Familienstiftungen die Möglichkeit ein, ein sogenanntes Vollstreckungsprivileg vorzusehen. Die unmittelbare Wirkung dieses Vollstreckungsprivilegs besteht darin, dass Gläubiger der Begünstigten weder im Wege der Exekution noch auf dem Insolvenzweg auf die von den Begünstigten unentgeltlich erlangten Begünstigungsberechtigungen oder Anwartschaftsberechtigungen bzw. einzelne Ansprüche daraus zugreifen können. 6. Fazit Die im Beitrag aufgezeigten Ansätze und Optionen können in der Praxis maßgeblich dazu beitragen, eine Privatstiftung auf Ebene der Stiftungserklärung möglichst exekutionssicher auszugestalten und so das Stiftungsvermögen bestmöglich vor unerwünschten Zugriffen Dritter zu schützen. Die relevanten Bestimmungen in Sachen der Asset Protection sind allerdings immer einzelfallbezogen zu bewerten und die Grenzen der Rechtsmissbräuchlichkeit zu beachten. DDr. Alexander Hasch ist seit 1989 Rechtsanwalt, Gründungspartner der HASCH UND PARTNER Rechtsanwälte GmbH und seit 2001 Lektor an der Universität Linz. Daneben ist er Vortragender sowie Autor zahlreicher Fachpublikationen. Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Auszug.Lesen Sie den vollständigen Artikel auf stiftung-nextgen.at . Externe Links, die auf Seiten außerhalb des Web-Angebots von EMCP führen, sind mit dem Symbol gekennzeichnet. Weitere Informationen: Datenschutzerklärung.

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