Für die Dienstleistungsfreiheit gelten als Primärrecht die Art. 56 und Art. 57 AEUV- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Kernaussage
Beschränkungen für Dienstleister aus einem anderen Mitgliedstaat sind grundsätzlich verboten, und „Dienstleistungen“ sind normalerweise grenzüberschreitende Leistungen, die vorübergehend im Aufnahmestaat erbracht werden.
In der Rechtsprechung wird seit Luisi & Carbone klar anerkannt, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht nur die Anbieterseite, sondern auch die Empfängerseite schützt.
Art. 56 AEUV / Art. 57 AEUV; EuGH-Rechtsprechung
A. Aktive Dienstleistungsfreiheit
1) Van Binsbergen (Rs. 33/74, Urteil vom 3.12.1974)
Der Fall ist der Ausgangspunkt der modernen Dienstleistungsfreiheit. Der EuGH behandelte ein niederländisches Wohnsitzerfordernis für den Rechtsvertreter als unzulässige Beschränkung und machte klar, dass die Dienstleistungsfreiheit unmittelbare Wirkung entfaltet. Das ist die klassische Leit-Entscheidung gegen starre Inländervorbehalte.
Quelle: eur-lex.europa.eu, CELEX 61974CJ0033
2) Webb (Rs. 279/80, Urteil vom 17.12.1981)
Hier ging es um die „provision of manpower“, also die grenzüberschreitende Zurverfügungstellung von Arbeitskräften. Der EuGH stellte fest, dass die Dienstleistungsfreiheit ein Grundprinzip des Vertrages ist und nur durch gerechtfertigte Regeln beschränkt werden darf; Webb ist deshalb ein frühes Grundurteil für aktive grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, insbesondere bei Personalentsendung und Arbeitnehmerüberlassung.
Quelle: eur-lex.europa.eu, CELEX 61980CJ0279
3) Säger (Rs. C‑76/90, Urteil vom 25.7.1991)
Der Fall betrifft die Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte. Der EuGH formulierte hier den Grundsatz, dass nationale Regeln, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen, eine Beschränkung darstellen können.
Dafür ist der Fall Säger bis heute die Standardentscheidung für die allgemeine Prüfungslogik bei aktiven Beschränkungen.
Quelle: eur-lex.europa.eu, CELEX 61990CJ0076
4) Alpine Investments (Rs. C‑384/93, Urteil vom 10.5.1995)
Es ging um das niederländische Verbot des „cold calling“ per Telefon für Finanzdienstleistungen. Der EuGH sah darin eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, weil der Marktzugang für Anbieter grenzüberschreitender Finanzdienste erschwert wurde; der Fall ist wichtig, weil der Gerichtshof damit klar machte, dass auch nichtdiskriminierende Regeln die Dienstleistungsfreiheit verletzen können.
Quelle: eur-lex.europa.eu, CELEX 61993CC0384
5) Schindler (Rs. C‑275/92, Urteil vom 24.3.1994)
Der Fall betraf die Einfuhr von Lotterieanzeigen und Lotterielosen nach Großbritannien, um dortige Teilnehmer zu erreichen. Der EuGH ordnete solche Tätigkeiten dem Dienstleistungsbereich zu und hielt zugleich fest, dass Beschränkungen im Glücksspielbereich wegen öffentlicher Ordnung, Moral und sozialpolitischer Ziele gerechtfertigt sein können.
Schindler ist die klassische Leitentscheidung für die aktive Dienstleistungsfreiheit im sensiblen Glücksspielsektor.
Quelle: infocuria.curia.europa.eu, C-275/92
B. Passive Dienstleistungsfreiheit
6) Luisi & Carbone (verb. Rs. 286/82 und 26/83, Urteil vom 31.1.1984)
Grundentscheidung der passiven Dienstleistungsfreiheit: Der EuGH stellte klar, dass die Dienstleistungsfreiheit auch die Empfänger von Dienstleistungen schützt, also die Freiheit, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, um dort eine Leistung zu erhalten; das betrifft etwa Tourismus, medizinische Behandlung oder andere entgeltliche Leistungen.
Quelle: infocuria.curia.europa.eu, 286/82
7) Kohll (Rs. C‑158/96, Urteil vom 28.4.1998)
Hier ging es um die Erstattung einer im Ausland in Anspruch genommenen zahnärztlichen Behandlung und um ein vorheriges Genehmigungserfordernis. Der EuGH behandelte das als Frage der Dienstleistungsfreiheit und machte klar, dass Patienten grundsätzlich grenzüberschreitende medizinische Leistungen in Anspruch nehmen können;
Genehmigungssysteme sind daher nur eng begrenzt zulässig. Das ist ein Schlüsselurteil für die Mobilität von Patienten innerhalb der EU.
Quelle: infocuria.curia.europa.eu, C-158/96
8) Smits und Peerbooms (Rs. C‑157/99, Urteil vom 12.7.2001)
Der EuGH befasste sich mit stationären Krankenhausleistungen und der Frage, ob eine vorherige Genehmigung für Behandlung im Ausland verlangt werden darf. Der Gerichtshof wendet hier die Dienstleistungsfreiheit auf Gesundheitsleistungen an, anerkennt aber zugleich, dass bei Krankenhausbehandlungen gewisse Planungs- und Finanzierungserwägungen eine eng begrenzte Vorabgenehmigung rechtfertigen können.
Quelle: infocuria.curia.europa.eu, C-157/99
9) Müller-Fauré und van Riet (Rs. C‑385/99, Urteil vom 13.5.2003)
Dieser Fall präzisiert Smits und Peerbooms. Der EuGH stellte klar, dass die niederländische Regelung, die eine Erstattung medizinischer Kosten im Ausland von einer vorherigen Genehmigung abhängig machte, die Dienstleistungsfreiheit berührt; zugleich differenzierte er zwischen nicht-stationärer und stationärer Behandlung.
Quelle: infocuria.curia.europa.eu, ECLI:EU:C:2003:270
10) Watts (Rs. C‑372/04, Urteil vom 16.5.2006)
Watts ist die große Entscheidung zur sogenannten „free movement of patients“ im britischen NHS (National Health Service)-Kontext. Der EuGH bestätigte, dass die Dienstleistungsfreiheit auch für öffentliche Gesundheitssysteme gilt und dass die Verweigerung von Kostenerstattung oder Genehmigung grenzüberschreitender Behandlung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Damit ist Watts die spätere Leitentscheidung zur passiven Dienstleistungsfreiheit im Gesundheitsrecht.
Quelle: curia.europa.eu, 2006
