Vermeidung des Zugriffs Dritter auf das Stiftungsvermögen

Auszug eines Beitrags von DDr. Alexander Hasch.

Asset Protection

Ziel der Asset Protection bei Privatstiftungen ist es, das Stiftungsvermögen von einem mit einem persönlichen Haftungsrisiko belasteten Stifter und/oder Begünstigten zu trennen und somit bestmöglich vor unerwünschten Zugriffen Dritter zu schützen.

Der gegenständliche Beitrag setzt sich mit Ansätzen und Möglichkeiten auseinander, wie eine Stiftungserklärung ausgestaltet werden kann, um das Stiftungsvermögen bestmöglich vor solchen unerwünschten Zugriffen von außen zu sichern.

1. Verzicht auf Stifterrechte

In der Praxis behalten sich Stifter in der Stiftungserklärung regelmäßig Änderungs- und/oder Widerrufsrechte vor, um sich Einflussmöglichkeiten in Bezug auf das gewidmete Vermögen zu sichern. Allerdings wird das Prinzip der vollständigen Trennung des Stiftungsvermögens vom Stifter aufgeweicht und mitunter nicht verwirklicht, wenn sich der Stifter das Recht der Änderung der Stiftungserklärung oder gar das Widerrufsrecht vorbehält, zumal er dadurch das Zugriffsrecht auf das gewidmete Vermögen nicht verliert.

2. Zustimmungsrechte des Stiftungsbeirats mit „Beharrungsrecht“ des Stiftungsvorstandes

Es ist auch nachvollziehbar, dass Stifter und/oder Begünstigte nicht gänzlich auf ihre Rechte und somit die Kontrolle über das Stiftungsvermögen verzichten möchten. Eine bewährte Option, um sich als Stifter/Begünstigte eine gewisse Einfluss- bzw. Kontrollmöglichkeit im stiftungsrechtlich zulässigen Rahmen vorzubehalten und gleichzeitig das Exekutionsrisiko gering zu halten, ist die Aufnahme umfassender Zustimmungsrechte eines Stiftungsbeirates mit gleichzeitigem „Beharrungsrecht“ des Stiftungsvorstandes in der Stiftungserklärung.

3. Kein Rechtsanspruch auf Zuwendung für Begünstigte

Gerade in älteren Stiftungsurkunden fällt auf, dass Begünstigten immer wieder ein „Rechtsanspruch auf Zuwendung“ eingeräumt wird, der einen pfändbaren vermögensrechtlichen Anspruch darstellt. Das kann angesichts der Exekutionssicherheit der Privatstiftung ein großer Nachteil sein. Um einen Gläubigerzugriff entsprechend zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen solchen Rechtsanspruch der Begünstigten auszuschließen und Begünstigtenansprüche so zu gestalten, dass diese erst dann einen Rechtsanspruch darstellen, wenn der Stiftungsvorstand einen konkreten Zuwendungsbeschluss gefasst hat. Bis zu jenem Zeitpunkt, an dem ein solcher Zuwendungsbeschluss gefasst wird, liegt kein pfändbarer Anspruch vor, weil die bloße Stellung als Begünstigter keinen (monetären) Wert hat. Es ist allerdings zu beachten, dass dies allenfalls unerwünschte pflichtteilsrechtliche Auswirkungen haben kann.

4. Nichtgewährung von Zuwendungen unter bestimmten Umständen

Ein weiterer Ansatz, das Stiftungsvermögen bestmöglich vor Zugriffen Dritter zu schützen, kann darin bestehen, Zuwendungen an Begünstigte unter bestimmten Umständen nicht zu gewähren oder nur dann zu gewähren, wenn der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Beirats und in Kenntnis der Umstände die Zuwendung explizit gewährt.

5. Exkurs: Vollstreckungsprivileg der Begünstigten einer liechtensteinischen Familienstiftung

Präventive Rechtsgestaltungen, wie beispielsweise ein Ausschluss der Begünstigten im Falle von Vollstreckungsverfahren, können nach österreichischem Recht gläubigerschädigend und sittenwidrig sein. Im Gegensatz dazu, räumt das liechtensteinische Recht dem Stifter bei (reinen und gemischten) liechtensteinischen Familienstiftungen die Möglichkeit ein, ein sogenanntes Vollstreckungsprivileg vorzusehen. Die unmittelbare Wirkung dieses Vollstreckungsprivilegs besteht darin, dass Gläubiger der Begünstigten weder im Wege der Exekution noch auf dem Insolvenzweg auf die von den Begünstigten unentgeltlich erlangten Begünstigungsberechtigungen oder Anwartschaftsberechtigungen bzw. einzelne Ansprüche daraus zugreifen können.

6. Fazit

Die im Beitrag aufgezeigten Ansätze und Optionen können in der Praxis maßgeblich dazu beitragen, eine Privatstiftung auf Ebene der Stiftungserklärung möglichst exekutionssicher auszugestalten und so das Stiftungsvermögen bestmöglich vor unerwünschten Zugriffen Dritter zu schützen. Die relevanten Bestimmungen in Sachen der Asset Protection sind allerdings immer einzelfallbezogen zu bewerten und die Grenzen der Rechtsmissbräuchlichkeit zu beachten.

DDr. Alexander Hasch ist seit 1989 Rechtsanwalt, Gründungspartner der HASCH UND PARTNER Rechtsanwälte GmbH und seit 2001 Lektor an der Universität Linz. Daneben ist er Vortragender sowie Autor zahlreicher Fachpublikationen.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Auszug.
Lesen Sie den vollständigen Artikel auf stiftung-nextgen.at .


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