Auszug eines Beitrags von Mag. Philipp Fiala

Vorsorgevollmacht als Instrument zur zeitgerechten Regelung von Vertretungs- und Vermögensfragen für den Fall des Verlustes der Einsichtsfähigkeit
Ob fortschreitende Demenz, ein plötzlicher Unfall oder eine schleichende Erkrankung – die Gründe für den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit einer Person können vielfältig sein. Unabhängig vom Alter kann es jeden von uns treffen und sei es nur, dass man bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert wird. Hat man nicht vorsorglich geregelt, wer in diesem Fall seine Angelegenheiten und Geschäfte wahrnimmt, führt dies zur Bestellung eines sogenannten gerichtlichen Erwachsenenvertreters (früher: Sachwalter) durch das Pflegschaftsgericht. Damit sind jedoch einige Nachteile verbunden: Meist nimmt die Bestellung einen längeren Zeitraum in Anspruch, zahlreiche Geschäfte bedürfen der (oft langwierigen und mit Gutachtenskosten verbundenen) Genehmigung des Gerichts und für die Tätigkeit des Erwachsenenvertreters fallen oft Kosten an.
Sowohl für Privatpersonen, insbesondere aber auch für Unternehmer, ist daher die rechtzeitige Vorsorge für den Fall des Verlust der Entscheidungsfähigkeit unbedingt zu empfehlen, um die rasche Handlungsfähigkeit im Sinne des Betroffenen sicherzustellen und das Unternehmen nicht durch Verzögerungen zu gefährden. Mit der Vorsorgevollmacht (geregelt in den §§ 260 ff ABGB) kann im Vorfeld selbstbestimmt festgelegt werden, wer in welchen Angelegenheiten als Vertreter tätig sein soll.
Errichtung und Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht kann nur im Vollbesitz der geistigen Kräfte, höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Wirksam wird die Vorsorgevollmacht erst dann, wenn die Entscheidungsunfähigkeit als Voraussetzung des Eintritts des Vorsorgefalls ärztlich attestiert und die Wirksamkeit im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen wird.
Was kann geregelt werden?
In der Vorsorgevollmacht kann detailliert festgelegt werden, in welchen Bereichen eine Bevollmächtigung erteilt wird. Entscheidungen über medizinische Maßnahmen und Heilbehandlungen sowie deren Unterlassung, Bestimmung des Wohnorts, Verfügungen über bewegliche wie unbewegliche Vermögenswerte, darunter auch alle Bankwerte, Postvollmacht, und die Ausübung von Stimmrechten in Gesellschafterversammlungen – der individuellen Gestaltungsfreiheit zur Anpassung an die konkrete Situation des Vorsorgevollmachtgebers sind kaum Grenzen gesetzt.
Wer kann wen bevollmächtigen?
Nur Personen, die über eine ausreichende Geschäftsfähigkeit verfügen, können eine Vorsorgevollmacht errichten. Die Vorsorgevollmacht kann spiegelbildlich erfolgen, sofern keine Ausschlussgründe des § 243 Abs 1 Z 2 ABGB jener Person eingeräumt werden, die über eine ausreichende Geschäftsfähigkeit verfügt – mag dies nun die Lebensgefährtin, der Sohn oder der langjährige Geschäftspartner sein.
Wann erlischt die Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht erlischt sowohl durch den Widerruf des Vollmachtgebers oder den Wegfall des Vorsorgefalls als auch im Todesfall des Vollmachtgebers oder sämtlicher Bevollmächtigter.
Fazit
Die Vorsorgevollmacht ist ein essenzielles Instrument der privaten und unternehmerischen Vorsorge. Sie ermöglicht es, im Fall einer Entscheidungsunfähigkeit die Kontrolle zu behalten und wichtige Entscheidungen durch eine vertrauensvolle Person treffen zu lassen. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer sollten dieses Thema ernst nehmen und frühzeitig entsprechende Regelungen treffen, um im Ernstfall ihre Interessen zu sichern und unnötige langwierige und bürokratische Hürden zu vermeiden.
Mag. Philipp Fiala ist öffentlicher Notar in Wels.
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Auszug. Lesen Sie den vollständigen Artikel auf stiftung-nextgen.at .
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