Die fremde Feder

Vertretung bei Änderungen von Stiftungserklärungen

Auszug aus einem Artikel von Mag. Vanessa Rericha und Mag. Johannes Wolfgruber Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zu 6 Ob 162/23 a wichtige Klarstellungen zur Vertretung bei Änderungen von Stiftungserklärungen getroffen. Sachverhalt Die Ö*-Privatstiftung beantragte beim Firmenbuchgericht die Eintragung von Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde. Der Erststifter hatte gemäß § 13 Abs 1 der Stiftungsurkunde das alleinige Recht, die Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde) zu ändern. Die Änderungen wurden allerdings nicht vom Erststifter selbst vorgenommen, sondern von dessen Sohn als rechtsgeschäftlich bevollmächtigtem Vertreter auf Basis einer Vollmacht vom 23.8.2022. Diese Vollmacht war als „eingeschränkte Vollmacht“ in Notariatsaktsform errichtet und umfasste verschiedene Rechte des Erststifters gegenüber der Stiftung, darunter auch das Recht zur Änderung der Stiftungsurkunde. Das Erstgericht wies den Antrag ab, da es der Ansicht war, dass der Sohn des Erststifters keine ausreichende Vertretungsmacht hatte. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts mit der Begründung, dass für die Änderung einer Stiftungserklärung eine Spezialvollmacht erforderlich sei, welche gegenständlich nicht vorlag. Außerdem betonte das Rekursgericht, dass die Änderung der Stiftungszusatzurkunde von der Vollmacht gar nicht umfasst war. Notwendigkeit einer Spezialvollmacht zur Vertretung bei Änderungen von Stiftungserklärungen Die bisherige Rechtsprechung hatte zur Vertretung bei Änderungen von Stiftungserklärung bereits wichtige Grundsätze entwickelt: Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung darüber hinaus nun festgehalten, dass für die Änderung der Stiftungserklärung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Eine „normale“ Vollmacht reicht daher nicht aus. Der Oberste Gerichtshof betont in seiner Entscheidung auch den Unterschied zur GmbH, bei welcher keine Spezialvollmacht zur Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Spezialvollmacht soll hingegen bei Privatstiftungen durch die besondere Individualität des Rechtsakts des Stifters und der strengeren Formvorschriften im Stiftungsrecht begründet sein. Fazit Die Entscheidung hat große praktische Relevanz für die Gestaltung von Vollmachten im Stiftungsrecht. Die Entscheidung bringt mehr Rechtssicherheit, stellt aber auch höhere Anforderungen an die Gestaltung von Vollmachten. Eine sorgfältige Formulierung der Spezialvollmacht unter genauer Bezeichnung der beabsichtigten Änderungen ist künftig unerlässlich. Generelle Vollmachten, wie man sie etwa teilweise auch in Vorsorgevollmachten findet, stellen jedenfalls keine taugliche Änderungsgrundlage mehr dar. Mag. Vanessa Rericha ist seit August 2022 als Rechtsanwaltsanwärterin für Hasch und Partner in Linz tätig.Mag. Johannes Wolfgruber, MBA ist Rechtsanwalt und Partner der HASCH UND PARTNER Rechtsanwälte GmbH. Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Auszug.Lesen Sie den vollständigen Beitrag von Mag. Manfred Wieland auf stiftung-nextgen.at (→)! Externe Links, die auf Seiten außerhalb des Web-Angebots von EMCP führen, sind mit dem Symbol (→) gekennzeichnet. Weitere Informationen: Datenschutzerklärung.

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Omnibus-Paket – neue Grenzen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Von Jan-Peter Schacht, Business Advisor im Veränderungs- und Nachhaltigkeitsmanagement Aufweichung der Regulatorik durch das Omnibus-Paket Wird die Veränderung der Geschäftsmodelle zu mehr Nachhaltigkeit jetzt weniger wichtig? Die EU-Kommission hat mit der Ankündigung des „Omnibus-Pakets“ einen Paukenschlag in der Nachhaltigkeitsberichterstattung getan. Fristen zur erstmaligen Berichterstattung werden verschoben, Unternehmenskennzahlen für die Berichterstattung werden angehoben, die zu berichtenden Datenpunkte werden ausgedünnt, zukünftige Detaillierungen in der Berichterstattung werden vollständig verworfen und die Prüfungspflicht wird nur noch eingeschränkt sein müssen. Was ist passiert und was bedeutet dies im Rahmen der Veränderung der Unternehmen zu mehr Nachhaltigkeit? In der letzten Februarwoche 2025 hat die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen angekündigt, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung vereinfacht werden soll. Die aktuell geltenden Regelungen der CSRD (Corporate Sustainabilty Reporting Directive), der CSDDD (Corporate Sustainabilty Due Dilligence Directive) sowie der Taxonomie-Verordnung und CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) werden im sogenannten „Omnibus-Paket“ zusammengefasst. Im Einzelnen werden die Mitarbeiter- und Umsatzgrößen, ab denen Unternehmen berichten müssen, angehoben und die Termine der erstmaligen Berichterstattung von Unternehmen, die ab 2025 hätten berichten müssen, um zwei Jahre verschoben. Die geplante sektorspezifische, weitergehende Berichterstattung, welche in den nächsten Jahren sukzessive hätte eingeführt werden sollen, wird komplett gestrichen. In der Lieferkette müssen die berichtspflichtigen Unternehmen nur die direkten Lieferanten in die Berichterstattung einbeziehen und die Berichtszeiträume werden auf fünf Jahre ausgedehnt (ursprünglich jährlich): © Jan-Peter Schacht, www.janpeterschacht.de Die Anzahl der ursprünglich in der zweiten Welle berichtspflichtigen Unternehmen in Europa wird sich um geschätzte 80% reduzieren. Hintergrund dieser Entwicklung ist die aus Sicht der EU und der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich überbordende Regulatorik, welche kleine und mittelgroße Unternehmen (ab 250 Mitarbeiter bzw. in der dritten Welle auch darunter) mit einem erheblichen Berichtsaufwand schlichtweg überfordert hätte. Die zusätzlichen Ressourcen, welche für die Datenerfassung, Dokumentation und Berichterstattung hättenvorgehalten werden müssen, wären auf die Kundenpreise aufgeschlagen worden, was die internationale Wettbewerbsfähigkeit massiv beeinträchtigt hätte. Gleichzeitig wären die Wirtschaftsprüfer überfordert und die internen Abläufe in den Unternehmen erheblich verzögert worden. Weitere Implikationen haben ebenso zur Verschiebung bzw. Streichung beigetragen. Zusätzlich in der regulatorischen „Pipeline“ sind u. a. noch die ESPR (Ecodesign for Sustainable Products Regulation), die GCD (Green Claims Directive) sowie weitere in der Konzeption befindliche Nachhaltigkeitsberichterstattungsvorschriften. Diese erhöhen die Komplexität weiter, derzeit wird ihre Einführung noch nicht in Frage gestellt. Gleichzeitig bleiben aber die generellen Vorgaben der CSRD, welche in der ESRS (European Sustainability Reporting Standards) im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung festgeschrieben sind und sukzessive in die nationalen Umsetzungsgesetzgebungen übersetzt werden müssen, erhalten. Lediglich die Zeiträume sowie die Unternehmensgrößen, ab denen berichtet werden muss, verschieben sich. Die zu berichtenden Datenpunkte gemäß ESRS werden merklich (ca. 50%) reduziert. Die Prüfungspflicht wird nicht mehr „reasonable“, sondern nur noch „limited assurance“ Anforderungen haben müssen. Auch das wichtige Analysekonzept der Wesentlichkeitsanalyse („Double Materiality“) bleibt erhalten und ist kontinuierlich anzuwenden, um die Veränderung zu mehr Nachhaltigkeit in den Unternehmen nachzuweisen. © Jan-Peter Schacht Was heißt das nun für Unternehmen, und zwar auch für die Unternehmen unterhalb der Berichtsgrenzen? Die aktuell bereits berichtspflichtigen Unternehmen werden weiter ihre Berichterstattung ausbauen, perfektionieren und detaillieren. Umfragen zufolge sind bei den aktuell berichtspflichtigen Unternehmen immer noch nicht alle Unternehmen im Zielzustand. Die Unternehmen, denen jetzt ein zeitlicher Aufschub gewährt wurde, sowie die Unternehmen, die aus der Berichterstattung rausfallen, sollten sich allerdings nicht zu früh freuen. Der Grundgedanke des Green Deal und der Taxonomie-Verordnung ist, dass alle Unternehmen egal welcher Größe sich sukzessive über die Berichtsanforderungen in Richtung von nachhaltig arbeitenden Unternehmen entwickeln sollen. Dies sollte neben der Berichterstattung zum einen über die Transparenzschaffung in den Beziehungen, die sich aus den Lieferketten ergeben (LkSG [für Deutschland = Lieferkettersorgfaltspflichtengesetz] sowie CSDDD), geschehen, aber auch durch die Verpflichtung aller Finanzdienstleister, ihre Gelder immer mehr in ausschließlich nachhaltige Geschäftsmodelle zu kanalisieren. Daher erfahren die Finanzdienstleister für die für sie geltenden regulatorischen Pflichten (u.a. SFDR – Sustainable Financial Disclosure Regulation) keine Erleichterungen. Aus dieser Logik heraus werden sich alle Unternehmen – auch die mittelgroßen und kleineren – trotz der Verschiebung bzw. des Wegfalls mit den Nachhaltigkeitsanforderungen sukzessive auseinandersetzen und ihre Geschäftsmodelle im Hinblick auf Nachhaltigkeit stärker überprüfen bzw. verändern müssen. Dies wird zwar nicht mehr detailliert erfolgen müssen, aber ein Grundverständnis für die Nachhaltigkeitsprinzipien, -methoden und regulatorischen Anforderungen ist unabdingbar. Das Wort „Nachhaltigkeit“ hat in den letzten Jahren erheblich in seiner Anerkennung bei Unternehmen und seiner Wertschätzung in der Gesellschaft gelitten. Dies lag zum einen an der überbordenden Regulatorik, aber auch an der ökonomischen Überlegung, dass die Transformation zu mehr Nachhaltigkeit mit deutlichen Kosten verbunden ist. Letzteres ist richtig und darf nicht verneint werden: Nachhaltigkeitstransformation kostet in den ersten Jahren immer Geld! Es fallen Kosten für die Strategieanpassung, strukturelle und prozessuale Umstellungen, die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für den fälligen Kulturwandel an. Gleichzeitig sollte dieses Investment aus Unternehmersicht als notwendig und wirtschaftlich sinnvoll betrachtet werden. Nachhaltig arbeitende Unternehmen sind renditeträchtiger, langlebiger und in der Stakeholder-Betrachtung interessanter. Ihre Börsenindizessind stabiler, sie sind weniger volatil und werden von Kunden, Mitarbeitern, Lieferanten und den Banken geschätzt. Dies wird in unzähligen wissenschaftlichen Studien, Analystenbeobachtungen und M&A-Reports nachgewiesen. Was ist den Unternehmen daher zu raten? Sie sollten zunächst einmal nicht glauben, dass eine Veränderung zu einem mehr nachhaltig operierenden Unternehmen nicht mehr sinnvoll ist. Das Gegenteil ist der Fall. Sie haben lediglich subjektiv etwas mehr Zeit gewonnen. Diese Zeit sollten sie nutzen und eine Nachhaltigkeitsagenda für sich erstellen. Im Rahmen dieser Nachhaltigkeitsagenda, welche in drei bis vier Monaten erstellt werden kann, werden vier wesentliche Dimensionen adressiert. Es werden die Grundsteine für das Nachhaltigkeits-Reporting (1.) gelegt, aber auch die Inhalte für die interne (2.) und externe (3.) Kommunikation in Richtung aller Stakeholder sowie in Richtung der Banken (4.) festgelegt. Auch wenn man als Unternehmen nicht – oder noch nicht – berichtspflichtig ist, sollte man ein gewisses Grundverständnis der Reporting-Anforderungen haben, denn diese werden unweigerlich durch die Anforderungen, welche sie durch die größeren Lieferanten und Kunden in der Lieferkette treffen, schlagend werden. © Jan-Peter Schacht, www.janpeterschacht.de In vielen Studien wurde nachgewiesen, wie wichtig die unternehmenseigene Definition von Nachhaltigkeit („Purpose“) ist und wie dieser in einen Business Case umgesetzt werden sollte. Es ist ratsam, dass jede Unternehmensführung sich mit den Grundkonzepten der Nachhaltigkeit auseinandersetzt,

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Family und Foundation Governance

Auszug eines Beitrags von Mag. Manfred Wieland von stiftung-nextgen Familienverfassungen und Stiftungsgovernance als Basis für das Miteinander von Generationen und Stämmen Privatstiftungen sind grundsätzlich ein effektives Instrument zur Bewahrung und Weitergabe von Vermögen. Die Konsequenzen sind jedoch weitreichend, da sich der Stifter vom Vermögen trennt und dieses in einen eigenen Rechtsträger eingebracht wird. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Vermögen nicht mehr zersplittert werden kann und so der Zusammenhalt für nächste Generationen ermöglicht wird. Wesentlich ist, dass bei Gründung dem Willen des Stifters Rechnung getragen wird, gleichzeitig aber auch die notwendige Flexibilität bestehen bleibt, dynamisch und wirtschaftlich agieren zu können. Daher kommen einer umfangreichen Analyse und Dokumentation des Stiftungszwecks und klarer Ausformulierung der Stiftungsdokumente erhebliche Bedeutung zu. Wie lautet die Vision Ihrer Stiftung? Privatstiftungen spielen eine immer bedeutendere Rolle bei der Gestaltung einer positiven Zukunft. Doch warum ist es für Privatstiftungen so wichtig, eine klare Vision zu haben? Eine Vision dient als Kompass für eine Privatstiftung. Sie verleiht Sinn und Richtung, inspiriert zu Handeln und ermöglicht es, langfristige Ziele zu definieren. Ohne eine klare Vision besteht die Gefahr, dass eine Stiftung in der Beliebigkeit verloren geht, ihre Wirkung verringert und letztendlich ihre Mission nicht erfüllt. Governance für Stiftungen Eine Governance Ordnung dient dazu, den Übergang problemlos zu gestalten und so den Erfolg langfristig abzusichern. Erfolgreiche Governance Überlegungen brauchen Zeit, weswegen man sich diesem Thema frühzeitig und ohne Stress nähern sollte. Offenheit, Ehrlichkeit und Vertrauen sollte im Mittelpunkt bei der Erarbeitung von Governance Regeln stehen. Fazit Durch einen professionellen Prozess, der alle Familienmitglieder einbindet und diese mit deren Vorstellungen abholt, schafft man Vertrauen und erarbeitet eine gemeinsame Basis. Damit erreichen wir ein Mehr an Qualität und damit ein Mehr an Zufriedenheit aller Stiftungsmitwirkenden! Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Auszug. Lesen Sie den vollständigen Artikel auf stiftung-nextgen.at . Externe Links, die auf Seiten außerhalb des Web-Angebots von EMCP führen, sind mit dem Symbol gekennzeichnet. Weitere Informationen: Datenschutzerklärung.

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Stiftungsmonitor 2024: Ergebnisse

Auszug eines Beitrags von Mag. Manfred Wieland Umfrage Über 300 Personen nahmen an der aktuellen Umfrage der stiftung-nextgen teil. Mehr als 10 % aller Stiftungen in Österreich gaben Antworten auf Fragen rund um das Stiftungswesen. Die Antworten des Stiftungsmonitors werden drei Themenkreisen zugeordnet: Conclusio Die Antworten des Stiftungsmonitors ’24 zeigen auf, dass in unterschiedlichen Bereichen des Stiftungslebens Gesprächsbedarf besteht. Themen wie Familienverfassungen, Controlling und Stiftungsanalysen werden 2025 stärker im Fokus von Stiftungen stehen müssen. Gesamte Ergebnisse des Stiftungsmonitor ’24Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Auszug. Lesen Sie den vollständigen Artikel auf stiftung-nextgen.at . Externe Links, die auf Seiten außerhalb des Web-Angebots von EMCP führen, sind mit dem Symbol gekennzeichnet. Weitere Informationen: Datenschutzerklärung.

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Überblick über die Stiftungslandschaft in Liechtenstein

Auszug eines Beitrags von Dr. Sara Sahranavard Fast hundertjährige Geschichte Die Liechtensteinische Stiftung wurde mit Inkrafttreten des PGR am 19.02.1926 kodifiziert und blickt damit auf eine fast hundertjährige Geschichte zurück, die vom Wandel geprägt und mit Erfolg gekrönt ist. Während Stiftungen in Liechtenstein zu Anbeginn vor allem für gemeinnützige Zwecke eingesetzt wurden, änderte sich der hauptsächliche Verwendungszweck im Laufe der Zeit. Mittlerweile verfolgen Stiftungen mehrheitlich privatnützige Zwecke und dienen damit vor allem dem Vermögensschutz und -zusammenhalt, wie auch der Nachfolgeplanung und der Steueroptimierung. Was ist eine Liechtensteinische Stiftung und wofür wird sie verwendet? Die Stiftung stellt ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen dar, das als Verbandsperson (juristische Person) durch einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und gibt den außenwirksamen, bestimmt bezeichneten Zweck der Stiftung vor. An diesem Zweck hat sich fortan das gesamte Handeln der Stiftung bzw. ihrer Organe auszurichten. Der Stiftungszweck kann privatnützig, gemeinnützig oder aber gemischt sein. Das Mindestkapital einer liechtensteinischen Stiftung beträgt CHF/EUR/USD 30‘000.00. Ist der teils negativ behaftete Ruf der Liechtensteinischen Stiftungen (noch) gerechtfertigt? Lange Zeit wurden Liechtensteinische Stiftungen gedanklich oft unmittelbar mit Schwarzgeld verbunden. Spätestens seit der erfolgreichen Implementierung der sog. Weißgeldstrategie kommt dieser Assoziation allerdings keine Berechtigung mehr zu. Liechtenstein erfüllt die OECD-Standards, hat unzählige internationale Abkommen unterzeichnet und sichert die Umsetzung dieser Vorgaben auch durch innerstaatliche Gesetzgebung ab. Liechtensteinische Treuhänder unterliegen strengen Sorgfaltspflichtsmassstäben. Sie müssen beispielsweise umfassende Abklärungen zu den Stiftungsbeteiligten sowie den eingebrachten Mitteln treffen und bei der Mittelverwendung ein Augenmerk auf Geldwäsche- und Terrorismusprävention legen. Mit diesen strikten Massnahmen ist es Liechtenstein gelungen, die Stiftung vom berüchtigt konnotierten Vehikel zur international angesehenen Entität zu erheben. Fazit Die Liechtensteinische Stiftung ist vielseitig und flexibel und bietet umfassende Möglichkeiten, um Vermögensplanung, Vermögensschutz und Vermögenszusammenhalt zu erreichen oder gemeinnützige Ziele zu verfolgen. Es ist allerdings ratsam, sich im Rahmen der Gründung umfassend über die Möglichkeiten und individuellen Konsequenzen beraten zu lassen. Dr. Sara Sahranavard ist eingetragene Rechtsanwältin im Fürstentum Liechtenstein und bereits seit über sieben Jahren bei Schwärzler Rechtsanwälte tätig. Sie ist auf das liechtensteinische Stiftungs- und Trustrecht spezialisiert. Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Auszug. Lesen Sie den vollständigen Artikel auf stiftung-nextgen.at . Externe Links, die auf Seiten außerhalb des Web-Angebots von EMCP führen, sind mit dem Symbol gekennzeichnet. Weitere Informationen: Datenschutzerklärung.

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Vorsorgevollmacht für Vertretungs- und Vermögensfragen

Auszug eines Beitrags von Mag. Philipp Fiala Vorsorgevollmacht als Instrument zur zeitgerechten Regelung von Vertretungs- und Vermögensfragen für den Fall des Verlustes der Einsichtsfähigkeit Ob fortschreitende Demenz, ein plötzlicher Unfall oder eine schleichende Erkrankung – die Gründe für den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit einer Person können vielfältig sein. Unabhängig vom Alter kann es jeden von uns treffen und sei es nur, dass man bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert wird. Hat man nicht vorsorglich geregelt, wer in diesem Fall seine Angelegenheiten und Geschäfte wahrnimmt, führt dies zur Bestellung eines sogenannten gerichtlichen Erwachsenenvertreters (früher: Sachwalter) durch das Pflegschaftsgericht. Damit sind jedoch einige Nachteile verbunden: Meist nimmt die Bestellung einen längeren Zeitraum in Anspruch, zahlreiche Geschäfte bedürfen der (oft langwierigen und mit Gutachtenskosten verbundenen) Genehmigung des Gerichts und für die Tätigkeit des Erwachsenenvertreters fallen oft Kosten an. Sowohl für Privatpersonen, insbesondere aber auch für Unternehmer, ist daher die rechtzeitige Vorsorge für den Fall des Verlust der Entscheidungsfähigkeit unbedingt zu empfehlen, um die rasche Handlungsfähigkeit im Sinne des Betroffenen sicherzustellen und das Unternehmen nicht durch Verzögerungen zu gefährden. Mit der Vorsorgevollmacht (geregelt in den §§ 260 ff ABGB) kann im Vorfeld selbstbestimmt festgelegt werden, wer in welchen Angelegenheiten als Vertreter tätig sein soll. Errichtung und Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht Eine Vorsorgevollmacht kann nur im Vollbesitz der geistigen Kräfte, höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Wirksam wird die Vorsorgevollmacht erst dann, wenn die Entscheidungsunfähigkeit als Voraussetzung des Eintritts des Vorsorgefalls ärztlich attestiert und die Wirksamkeit im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen wird. Was kann geregelt werden? In der Vorsorgevollmacht kann detailliert festgelegt werden, in welchen Bereichen eine Bevollmächtigung erteilt wird. Entscheidungen über medizinische Maßnahmen und Heilbehandlungen sowie deren Unterlassung, Bestimmung des Wohnorts, Verfügungen über bewegliche wie unbewegliche Vermögenswerte, darunter auch alle Bankwerte, Postvollmacht, und die Ausübung von Stimmrechten in Gesellschafterversammlungen  – der individuellen Gestaltungsfreiheit zur Anpassung an die konkrete Situation des Vorsorgevollmachtgebers sind kaum Grenzen gesetzt.  Wer kann wen bevollmächtigen? Nur Personen, die über eine ausreichende Geschäftsfähigkeit verfügen, können eine Vorsorgevollmacht errichten. Die Vorsorgevollmacht kann spiegelbildlich erfolgen, sofern keine Ausschlussgründe des § 243 Abs 1 Z 2 ABGB jener Person eingeräumt werden, die über eine ausreichende Geschäftsfähigkeit verfügt – mag dies nun die Lebensgefährtin, der Sohn oder der langjährige Geschäftspartner sein. Wann erlischt die Vorsorgevollmacht? Die Vorsorgevollmacht erlischt sowohl durch den Widerruf des Vollmachtgebers oder den Wegfall des Vorsorgefalls als auch im Todesfall des Vollmachtgebers oder sämtlicher Bevollmächtigter. Fazit Die Vorsorgevollmacht ist ein essenzielles Instrument der privaten und unternehmerischen Vorsorge. Sie ermöglicht es, im Fall einer Entscheidungsunfähigkeit die Kontrolle zu behalten und wichtige Entscheidungen durch eine vertrauensvolle Person treffen zu lassen. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer sollten dieses Thema ernst nehmen und frühzeitig entsprechende Regelungen treffen, um im Ernstfall ihre Interessen zu sichern und unnötige langwierige und bürokratische Hürden zu vermeiden. Mag. Philipp Fiala ist öffentlicher Notar in Wels. Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Auszug. Lesen Sie den vollständigen Artikel auf stiftung-nextgen.at . Externe Links, die auf Seiten außerhalb des Web-Angebots von EMCP führen, sind mit dem Symbol gekennzeichnet. Weitere Informationen: Datenschutzerklärung.

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Die Ausrichtung eines Unternehmens zu mehr Nachhaltigkeit ist keine Pflichtübung!

Von Jan-Peter Schacht, Business Advisor im Veränderungs- und Nachhaltigkeitsmanagement Warum? Weil Nachhaltigkeit in seiner ganzen Komplexität verstanden, jedem Unternehmen substanzielle und wirtschaftliche Sicherheit für seinen Fortbestand über die nächsten Jahrzehnte geben wird. Leider wird Nachhaltigkeit immer mehr als regulatorische Gängelei verstanden, denn als unternehmerische Notwendigkeit. Viele Unternehmen aus allen Branchen haben bereits den Nachweis erbracht, dass man als ganzheitlich nachhaltig arbeitendes Unternehmen wirtschaftlich erfolgreich sein kann. Dies setzt aber die intensive und ernsthafte Auseinandersetzung mit der Nachhaltigkeit aus systemischer Sicht voraus.   Was sind die Erfolgsfaktoren? In verschiedenen Studien wurden diverse Erfolgsfaktoren empirisch erarbeitet. Als erstes wird nach einer vom Management gemeinsam getragenen Definition von Nachhaltigkeit gesucht. Diese Übung mag banal klingen, ist aber die tatsächliche „Eintrittskarte“ in die komplexe Welt der Nachhaltigkeit. Daraus abgeleitet sollten eine Vision sowie die langfristigen Ziele festgelegt werden. Idealerweise erfolgt eine sogenannte „Purpose“-Definition. Es wird deutlich, dass sich richtig verstandene Nachhaltigkeit in Form einer gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Relevanz zeigt, die vor allem einen ökologischen Impact hat. Die Ausbildung und die Entwicklung eines gewissen Grundverständnisses in den breit angelegten Konzepten der Nachhaltigkeitsüberlegungen sind ebenfalls essenziell, sind doch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Führungskräfte diejenigen, die sukzessive dafür sorgen müssen, dass das Unternehmen sich in seinen Prozessen, seinen Produkten und bei seinen Stakeholdern nachhaltiger aufstellt. Nachdem ein oder mehrere Nachhaltigkeitsframeworks ausgewählt wurden, wird eine Roadmap entwickelt, welche unter relevanten Anpassungen die nächsten Jahre der Umsetzung beschreibt. Um die Veränderung auch wirtschaftlich sinnvoll zu gestalten, wird ein Business Case beschrieben. Aus diesem muss zwingend hervorgehen, dass die Veränderung in den ersten Jahren erst einmal Geld kosten wird. Auf der Führungsebene wird sich eine Führungskultur etablieren müssen, die Nachhaltigkeit honoriert sowie incentiviert und vor allem Innovation fördert. Innovation in Kombination mit der Zusammenarbeit mit allen Stakeholdern sind die Schlüssel zu einer erfolgreichen Transformation. © Jan-Peter Schacht Was sollte man nicht machen? Die Veränderung zu einem nachhaltigeren Unternehmen muss als eine „Reise“ verstanden werden, die niemals endet. Den Zustand einer 100% Nachhaltigkeit im wissenschaftlichen und im operativen Sinn wird es niemals geben. Patagonia, welches als eines der nachhaltigsten Unternehmen angesehen wird, hat diese Überlegung in 2023 in einem bemerkenswerten Social Media Post verkündet und damit zum Nachdenken angeregt. Auch Schnellschüsse sind zu vermeiden. Eine Referenz zu allen bunten UN SDGs auf der Homepage, eine Elektrifizierung des Fuhrparks, Solarpaneele auf dem Dach und Bienenstöcke im Garten machen kein Unternehmen nachhaltig. Dies ist Greenwashing oder wie im Bezug auf die UN SDGs gesagt wird: Green Rainbowing. Was kann man erreichen und warum ist dies wichtig? Mit der sukzessiven Aufstellung des Unternehmens in Richtung eines nachhaltigeren Arbeitens, Produzierens und Wirkens (Impact!) wird das Unternehmen zukunftssicherer und stabiler aufgestellt. Alle Parameter sind derzeit so aufgestellt – und daran wird sich auch nichts mehr ändern -, dass nur nachhaltig aufgestellte Unternehmen langfristig überleben werden. Es sind die Anforderungen der Banken und Versicherer, der Gesetzgeber und last but not least aller sonstigen Stakeholder: der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten sowie aller sozialen Gruppen. Alle erwarten auf kurze bzw. spätestens lange Sicht eine nachvollziehbare und durchdachte Ausrichtung zu mehr Nachhaltigkeit. Schlussendlich sollte es auch der Antrieb eines jeden Unternehmers sein, sich langfristig nachhaltiger seiner Umwelt und der Gesellschaft gegenüber aufzustellen. Wie sollte man vorgehen und was bringt das? Neben der Beachtung der oben erwähnten Erfolgsfaktoren, ist die Entwicklung einer Nachhaltigkeitsagenda empfehlenswert. Diese bildet die Basis für die interne und externe Kommunikation gegenüber allen Stakeholdern. Sie ist das Fundament für die bilanzielle Berichterstattung und sorgt für Transparenz in der Bankenkommunikation. In der Nachhaltigkeitsagenda werden nach intensiven Diskussionen auf der Unternehmens-leitungsebene die Vision, der Purpose und die langfristigen Nachhaltigkeitsziele formuliert. Diese werden operativ heruntergebrochen und die Governance entsprechend angepasst. Zusätzlich erfolgt die Formulierung der Kommunikationsinhalte, welche die Veränderung nach innen und nach außen erklärt. Eine Nachhaltigkeitsagenda ist somit das Framework, welches die Veränderung der nächsten Jahre beschreibt und die Inhalte der Veränderung nachvollziehbar detailliert. Was darf man nicht erwarten? Die Veränderung zu einem nachhaltigen Unternehmen wird niemals enden und darf daher nicht als klassisches Projekt verstanden werden, bei dem sich die Erfolge schnell einstellen. Es werden sich sukzessive Erfolge einstellen, diese können aber auch immer wieder von Rückschlägen unterbrochen werden. Die Transformation wird Geld, Zeit und intensive Auseinandersetzungen erfordern, keine Veränderung der letzten Jahrzehnte war und ist so komplex. An den vielen Erfolgsgeschichten von Unternehmen, die sich auf die Reise gemacht haben, kann man sehen, was alles möglich ist. Die wichtigste Botschaft aber lautet, dass Unternehmen, die sich nachhaltiger aufstellen, wirtschaftlich erfolgreich sein können und werden.  Zum Autor: Jan-Peter Schacht ist ein international erfahrener Berater, Projektleiter, Interim Manager und Business Advisor. Er berät seit über 28 Jahren kleine Unternehmen bis hin zu internationalen Großkonzernen in diversen Industrien zum Thema Veränderungs- und Nachhaltigkeitsmanagement. Erfahren Sie hier mehr über Jan-Peter Schacht. Externe Links, die auf Seiten außerhalb des Web-Angebots von EMCP führen, sind mit dem Symbol gekennzeichnet. Weitere Informationen: Datenschutzerklärung.

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Vermeidung des Zugriffs Dritter auf das Stiftungsvermögen

Auszug eines Beitrags von DDr. Alexander Hasch. Asset Protection Ziel der Asset Protection bei Privatstiftungen ist es, das Stiftungsvermögen von einem mit einem persönlichen Haftungsrisiko belasteten Stifter und/oder Begünstigten zu trennen und somit bestmöglich vor unerwünschten Zugriffen Dritter zu schützen. Der gegenständliche Beitrag setzt sich mit Ansätzen und Möglichkeiten auseinander, wie eine Stiftungserklärung ausgestaltet werden kann, um das Stiftungsvermögen bestmöglich vor solchen unerwünschten Zugriffen von außen zu sichern. 1. Verzicht auf Stifterrechte In der Praxis behalten sich Stifter in der Stiftungserklärung regelmäßig Änderungs- und/oder Widerrufsrechte vor, um sich Einflussmöglichkeiten in Bezug auf das gewidmete Vermögen zu sichern. Allerdings wird das Prinzip der vollständigen Trennung des Stiftungsvermögens vom Stifter aufgeweicht und mitunter nicht verwirklicht, wenn sich der Stifter das Recht der Änderung der Stiftungserklärung oder gar das Widerrufsrecht vorbehält, zumal er dadurch das Zugriffsrecht auf das gewidmete Vermögen nicht verliert. 2. Zustimmungsrechte des Stiftungsbeirats mit „Beharrungsrecht“ des Stiftungsvorstandes Es ist auch nachvollziehbar, dass Stifter und/oder Begünstigte nicht gänzlich auf ihre Rechte und somit die Kontrolle über das Stiftungsvermögen verzichten möchten. Eine bewährte Option, um sich als Stifter/Begünstigte eine gewisse Einfluss- bzw. Kontrollmöglichkeit im stiftungsrechtlich zulässigen Rahmen vorzubehalten und gleichzeitig das Exekutionsrisiko gering zu halten, ist die Aufnahme umfassender Zustimmungsrechte eines Stiftungsbeirates mit gleichzeitigem „Beharrungsrecht“ des Stiftungsvorstandes in der Stiftungserklärung. 3. Kein Rechtsanspruch auf Zuwendung für Begünstigte Gerade in älteren Stiftungsurkunden fällt auf, dass Begünstigten immer wieder ein „Rechtsanspruch auf Zuwendung“ eingeräumt wird, der einen pfändbaren vermögensrechtlichen Anspruch darstellt. Das kann angesichts der Exekutionssicherheit der Privatstiftung ein großer Nachteil sein. Um einen Gläubigerzugriff entsprechend zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen solchen Rechtsanspruch der Begünstigten auszuschließen und Begünstigtenansprüche so zu gestalten, dass diese erst dann einen Rechtsanspruch darstellen, wenn der Stiftungsvorstand einen konkreten Zuwendungsbeschluss gefasst hat. Bis zu jenem Zeitpunkt, an dem ein solcher Zuwendungsbeschluss gefasst wird, liegt kein pfändbarer Anspruch vor, weil die bloße Stellung als Begünstigter keinen (monetären) Wert hat. Es ist allerdings zu beachten, dass dies allenfalls unerwünschte pflichtteilsrechtliche Auswirkungen haben kann. 4. Nichtgewährung von Zuwendungen unter bestimmten Umständen Ein weiterer Ansatz, das Stiftungsvermögen bestmöglich vor Zugriffen Dritter zu schützen, kann darin bestehen, Zuwendungen an Begünstigte unter bestimmten Umständen nicht zu gewähren oder nur dann zu gewähren, wenn der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Beirats und in Kenntnis der Umstände die Zuwendung explizit gewährt. 5. Exkurs: Vollstreckungsprivileg der Begünstigten einer liechtensteinischen Familienstiftung Präventive Rechtsgestaltungen, wie beispielsweise ein Ausschluss der Begünstigten im Falle von Vollstreckungsverfahren, können nach österreichischem Recht gläubigerschädigend und sittenwidrig sein. Im Gegensatz dazu, räumt das liechtensteinische Recht dem Stifter bei (reinen und gemischten) liechtensteinischen Familienstiftungen die Möglichkeit ein, ein sogenanntes Vollstreckungsprivileg vorzusehen. Die unmittelbare Wirkung dieses Vollstreckungsprivilegs besteht darin, dass Gläubiger der Begünstigten weder im Wege der Exekution noch auf dem Insolvenzweg auf die von den Begünstigten unentgeltlich erlangten Begünstigungsberechtigungen oder Anwartschaftsberechtigungen bzw. einzelne Ansprüche daraus zugreifen können. 6. Fazit Die im Beitrag aufgezeigten Ansätze und Optionen können in der Praxis maßgeblich dazu beitragen, eine Privatstiftung auf Ebene der Stiftungserklärung möglichst exekutionssicher auszugestalten und so das Stiftungsvermögen bestmöglich vor unerwünschten Zugriffen Dritter zu schützen. Die relevanten Bestimmungen in Sachen der Asset Protection sind allerdings immer einzelfallbezogen zu bewerten und die Grenzen der Rechtsmissbräuchlichkeit zu beachten. DDr. Alexander Hasch ist seit 1989 Rechtsanwalt, Gründungspartner der HASCH UND PARTNER Rechtsanwälte GmbH und seit 2001 Lektor an der Universität Linz. Daneben ist er Vortragender sowie Autor zahlreicher Fachpublikationen. Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Auszug.Lesen Sie den vollständigen Artikel auf stiftung-nextgen.at . Externe Links, die auf Seiten außerhalb des Web-Angebots von EMCP führen, sind mit dem Symbol gekennzeichnet. Weitere Informationen: Datenschutzerklärung.

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Die Mineralölindustrie auf den Spuren des Abgas-Skandals?

Von Burkhard Schwarz, Unternehmer und Betreiber der Plattform thg-vergleichstest.at Ein Betrugsverdacht in der Mineralölindustrie könnte ähnliche Ausmaße wie der Abgas-Skandal der Automobilindustrie annehmen. Nur dieses Mal sind Fahrerinnen und Fahrer von Elektro- und Verbrennerfahrzeugen gleichermaßen betroffen, denn beide zahlen für die Praktiken der Öl-Multies: Verbrenner über den Biospritpreis an der Tankstelle und E-Autos indirekt durch die um drei Viertel gesunkene THG-Prämie. Die Differenz vereinnahmen Shell, BP, OMV & Co. als Gewinn. Es wurde Strafanzeige vom Umweltbundesamt gestellt – spät, aber immerhin. Hintergrund Die Mineralölindustrie muss nach den Klimaschutzgesetzen Emissionsreduktionen für ihre Kraftstoffe erbringen. Das kann entweder über den Einsatz von Biokraftstoffen, den Ankauf von THG-Quoten von Elektroautos oder über geförderte Klimaschutzprojekte in China geschehen (wir berichteten). Medienrecherchen haben nun ergeben, dass viele dieser Projekte im Reich der Mitte nur auf dem Papier existieren; Ölkonzerne haben ihre Klimaschutzpflichten allem Anschein nach mit vorgetäuschten Projekten erfüllt – mittlerweile informiert auch der Deutsche Bundestag. Auch wenn sich die Untersuchungen zunächst auf Deutschland beziehen, könnte Österreich ebenso betroffen sein – denn auch hier ist die THG-Quote Anfang dieses Jahres im Wert drastisch eingebrochen. Burkhard Schwarz, Plattformbetreiber thg-vergleichstest.at Prekäre Situation Aufgrund scheinbar nachlässiger Prüfungen dieser Projekte durch das deutsche Umweltbundesamt und anerkannte Prüfinstitute fiel der Betrug erst dann auf, als sich ein chinesisches Unternehmen bei der Behörde meldete und mitteilte, seine Anlagen würden ohne seine Kenntnis als Klimaschutzprojekt im Ausland gelten. Hier kommen im Grunde drei Probleme zusammen: Die kriminelle Energie der Mineralölunternehmen, die Fahrlässigkeit prüfender Behörden & Institute und das Interesse aller drei, Fehler über lange Zeit zu verbergen. Denn: Die ersten Berichte über Unregelmäßigkeiten gab es bereits vor anderthalb Jahren, als der Wert der THG-Quote plötzlich und unerwartet in Deutschland einbrach. Entstandener Schaden Die klimapolitische Wirkung der THG-Quote wurde massiv untergraben. Fälschlich angerechnete THG-Reduzierungen waren günstiger als legitime Quoten. Elektrofahrzeughalterinnen und -halter erzielten geringere Erlöse bei der THG-Prämie, das Förderinstrument der Elektromobilität wurde erheblich geschwächt, während Fahrerinnen und Fahrer von Verbrennern und im Übrigen auch Heizölkundinnen und -kunden für Klimaschutzprojekte zahlen, die es nicht gibt. Zum Autor: Burkhard Schwarz ist Ingenieur für Elektrotechnik und Fachmann für regenerative Energien. Als Pionier der Photovoltaik und Elektromobilität betreibt er unter anderem die Vergleichsplattform thg-vergleichstest.at  zur Beantragung der THG-ePrämie in Österreich. Fußnoten Externe Links, die auf Seiten außerhalb des Web-Angebots von EMCP führen, sind mit dem Symbol gekennzeichnet. Weitere Informationen: Datenschutzerklärung.

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Rückblick: Immobilienkonferenz HSLU Luzern

Ein Artikel von Joël Ettlin, Wissenschaftlicher Mitarbeiter der HSLU Hochschule Luzern Konferenz «Real Estate Investment und Asset Management» vom 15.05.2024 Direkte und indirekte Immobilienanlagen sowie Investitionen in Infrastruktur gewinnen zunehmend an Bedeutung. Die diesjährige Fachkonferenz beleuchtete diese Themen und stellte die Ergebnisse der seit 2014 durchgeführten Studie zum Real Estate Investment und Asset Management vor. Der Schwerpunkt lag auf Manage-to-Green / Stranded Assets und den daraus resultierenden Chancen in nationalen und internationalen Märkten. Die aktuelle Studie über «Real Estate Investment und Asset Management» basiert auf einer Umfrage unter 78 Schweizer Institutionen mit einem Kapitalanlagevolumen von CHF 364 Milliarden und einem Immobilienanlagevolumen von CHF 141 Milliarden. Prof. Dr. Michael Trübestein präsentierte eine detaillierte Analyse des Investitionsverhaltens und unterstrich die hohe Marktabdeckung bei Schweizer Pensionskassen. Zahlreiche Gastsprecherinnen und Gastsprecher referierten zu Themen wie: An die Vorträge anschließende Paneldiskussionen gingen näher auf Marktsituation, Megatrends, Investment-Strategien und andere ein, Workshops beschäftigten sich intensiv mit der Tokenisierung im Immobilienbereich und den Herausforderungen bei Immobilieninvestments. Lesen Sie den gesamten Rückblick im Original von Joël Ettlin auf der Homepage der HSLU . Besuchen Sie gerne unseren Investors’ Channel für spannende Unternehmungen! Externe Links, die auf Seiten außerhalb des Web-Angebots von EMCP führen, sind mit dem Symbol gekennzeichnet. Weitere Informationen: Datenschutzerklärung.

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