Pressemitteilung ROSY’S
Lesen Sie hier eine Pressemitteilung der ROSY’S GmbH und ihren temperierten Click & Collect-Abholstationen für Direktvermarkterinnen und Direktvermarktern.
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Von Mag. Manfred Wieland, Gründer und Geschäftsführer der Plattform stiftung-nextgen Herausforderungen und Erfolgsfaktoren Mit den neun Thesen zur Zukunft österreichischer Privatstiftungen werfen wir einen Blick auf die Zukunft von Stiftungen und zeigen damit die Herausforderungen und die Erfolgsfaktoren für langfristiges sinnstiftendes Wirken für Stifterfamilien in Zeiten des Generationenübergangs, des gesellschaftlichen Wandels und technischer Entwicklungen. Die Grundlage für diese Thesen bilden unzählige Gespräche mit Stiftern, Begünstigten und Stiftungsverantwortlichen – dies in Kombination gesetzt mit Erfahrungen anderer Stiftungsregime, die bereits mehrmals den Generationenübergang bewerkstelligt haben. Neun Thesen in drei Gruppen: Ad 1) Von der Stiftergeneration zur Familienstiftung Die Stiftergeneration verfügt nach Gründung von Stiftungen über maßgeblichen Einfluss. Im Rahmen des Generationenübergangs auf folgende Generationen und Stämme ändert sich das Machtgefüge in Stiftungen und unterschiedliche Interessen treten in den Vordergrund. Die Führung der Stiftung benötigt neue Spielregeln und Prozesse. Ad 2) Vom Zweck zur Vision Stiftungen wurden erstmalig gegründet, um das Ziel des Stifters zu verfolgen. Nachfolgende Generationen und Stämme können im Verständnis dieses Ziels divergieren, weswegen das ursprüngliche Ziel kommuniziert werden muss, um zu einer Vision aller Beteiligten zu werden Ad 3) Vom Freund zum Manager Die Besetzung von Stiftungsorganen zu Lebzeiten der Stiftergeneration erfolgt häufig im Rahmen eines Freundschaftsdienstes. Das Management einer Stiftung, die mehreren Stämmen dienen soll, erfordert Äquidistanz zu allen Beteiligten und Akzeptanz durch Knowhow. Privatstiftungen werden im Rahmen des Generationenübergangs mit unterschiedlichsten Herausforderungen und neuen Ideen konfrontiert. Klare Prozesse, einheitliches Verständnis für die Ziele der Stiftung und Kontrolle der Aktivitäten der Stiftung werden die Schlüsselfaktoren für eine erfolgreiche Zukunft einer jeden Stiftung sein. Dieser Herausforderung müssen sich Stiftungen stellen und gemeinsame Familien-Antworten finden. Dieser Artikel von Mag. Manfred Wieland erschien ursprünglich auf stiftung-nextgen.at .
Neun Thesen zur Zukunft österreichischer Privatstiftungen Weiterlesen »
Am 11 und 12. September fand in Teesdorf bei Wien der Fachkongress eMOKON statt. Dieser Kongress zur eMobility für Gewerbe und Unternehmen, ausgerichtet vom Bundesverband eMobility-Austria (BVe) und dem Fuhrparkverband Austria (FVA), hat dieses Jahr alle Rekorde gebrochen: Insbesondere das Thema „THG-ePrämie” wurde mit Burkhard Schwarz, Fachmann für Erneuerbare Energien und Betreiber der Plattform thg-vergleichstest.at, kontrovers diskutiert. Dabei hat das BMK die Frage, warum nur Personen, die versichern, dass Sie überwiegend privat laden prämienberechtigt sind, ansonsten aber der Ladestellenbetreiber an ihrer Stelle profitiert, zur weiteren Klärung mitgenommen. Burkhard Schwarz, Plattformbetreiber thg-vergleichstest.at Abgerundet wurde das Programm von einer Ausstellung der neuesten Elektrofahrzeuge, die auf dem Gelände des ÖAMTC- Fahrtechnikcenter intensiv Probe gefahren werden konnten. Mit dabei waren u.a. die Hersteller Tesla, BYD, Kia, Hyundai etc., die besonders leistungsstarke Modelle vorstellten. Weitere Eindrücke finden Sie unter emokon.at .
Fachkongress Elektromobilität eMOKON bricht alle Rekorde Weiterlesen »
Nur eAuto-Fahrer, die versichern, dass sie überwiegend privat laden, sind prämienberechtigt. Ebenso kann nur dieser Personenkreis die Pauschale von 1.500 kWh für ein vollelektrisches Fahrzeug geltend machen, die dann zu der begehrten ePrämie führt. Lädt man überwiegend öffentlich, ist man nicht selbst, sondern der Ladestellenbetreiber prämienberechtigt! So sieht es die österreichische Kraftstoffverordnung heute vor – ob diese Ungleichbehandlung vor dem Gesetz weiter so fortbestehen kann, bleibt abzuwarten. Das Klimaschutzministerium ist informiert. Aber woran liegt das? Mit der eQuote in Österreich werden im Grunde nicht direkt eAutos, sondern der Ladestrom gefördert, der in diese Autos fließt – und hier über den Einfluss des Strommixes auch nur der regenerative Anteil (siehe Artikel Finanziert die THG-Quote auch Kohlestrom?). Die eQuote ist also eher eine Ladesäulenquote als eine eAutoQuote. Burkhard Schwarz, Plattformbetreiber thg-vergleichstest.at Und wie bei Ämtern und Behörden üblich, läuft nichts ohne Nachweis: Über den Weg der pauschalen Strommengenanrechnung zuhause wird somit quasi jede Privatperson ihr eigener nicht-öffentlicher Ladepunktbetreiber und auch nur so zum Prämienberechtigten. In der Konsequenz bedeutet dies jedoch eine Spaltung der eAuto-Community: Die „Zuhause-Lader” erhalten die ePämie, die „Öffentlich-Lader” erhalten die Prämie nicht – an ihrer Stelle profitiert der Ladestellenbetreiber. Eine Zäsur durch die Gesellschaft, die das Bundesministerium nicht bedacht hat oder wissentlich in Kauf nimmt – wir wissen es nicht. Die Verantwortlichen hüllen sich in Schweigen. Dieser Artikel stammt von Burkhard Schwarz, Berater und Fachmann für regenerative Energien und Betreiber der eQuote-Vergleichsplattform thg-vergleichstest.at .
eQuote in Österreich: Ungleichbehandlung vor dem Gesetz? Weiterlesen »
Die THG-Quote in Deutschland und das österreichische Äquivalent, die eQuote, sind in aller Munde. Über diese sollen umweltschädigende Treibhausgase reduziert werden, das Halten eines eAutos wird finanziell entlohnt. Doch wie klimafreundlich ist der Strom, mit dem geladen wird? Da auch nicht regenerative Quellen, beispielsweise aus Kohlekraftwerken, zum Aufladen von eAutos genutzt werden können, stellt sich die Frage, ob die THG- / eQuote nicht am Ziel des Klimaschutzes vorbeiführt. Dazu meint Burkhard Schwarz, Berater und Fachmann für regenerative Energien und Betreiber der Plattform thg-vergleichstest.at : „Das wäre in der Tat an der Sache vorbei. Bei genauerer Überprüfung wird jedoch deutlich, dass der Strommix, also die Zusammensetzung der auch von Elektroautos verbrauchten Energie, als maßgeblich wertbestimmende Größe in die Berechnung der THG-Prämie einfließt. Man muss also die Quote – das vom Umweltbundesamt Deutschland zugeteilte CO2-Äquivalent – von der Prämie – die monetäre Bewertung dieser Quote – inhaltlich trennen. Im Extremfall, also dass der Strommix überhaupt keine regenerativen Anteile enthalten würde, wäre der Wert der Quote gleich Null – es ließe sich also nichts verkaufen. Mit dem Jahreswechsel 2022 / 2023 gab es in Deutschland genau diesen Fall, dass die Prämie aufgrund des schlechter gewordenen Strommixes (mehr fossile Anteile gegenüber Vorjahr) deutlich geringer ausfiel: betrug die Prämie Ende 2022 noch etwa 400€, sank sie zu Jahresbeginn abrupt auf etwa 250€ bis 300€. Auf der anderen Seite wird die Prämie bei theoretisch zu 100% regenerativem Strom im Maximum von der staatlich festgelegten Pönale begrenzt, die Mineralölkonzerne zahlen müssen.” Burkhard Schwarz In Österreich wie in Deutschland gilt also gleichermaßen, dass die eQuote, bzw. THG-Quote, durch den Einfluss des Strommixes nur den regenerativen Anteil im Ladestrom fördert. „Man kann allenfalls monieren, dass der Strommix den gemittelten Durchschnittswert einer ganzen Volkswirtschaft repräsentiert und nicht das ökologische Verbrauchsprofil eines jeden Einzelnen widerspiegelt.” Da in Österreich erst seit Anfang 2023 Privatpersonen die eQuote beantragen können, sind noch einige Fragen offen. Vor allem die, warum beim privaten Laden der eAuto-Halter der Begünstigte der eQuote ist, beim öffentlichen Laden hingegen der Ladesäulenbetreiber. Hier muss das Klimaschutzministerium in Österreich im Sinne der Gleichstellung aller eAuto-Fahrer noch nachbessern. Erfahren Sie mehr über die THG-Quote, ePrämie und die aktuellen Top-7-Anbieter auf thg-vergleichstest.at .
Finanziert die THG-Quote auch Kohlestrom? Weiterlesen »
Förderungen beim Kauf eines E-Autos, CO2-Abgaben, Umweltsteuern; die Instrumente der Regierungen in beispielsweise Deutschland und Österreich zur Erreichung der Klimaziele, die bei Klimakonferenzen festgelegt wurden, haben eine stolze Anzahl erreicht. So sind Mineralölunternehmen durch die sogenannte Treibhausgas-minderungsquote verpflichtet, ihren CO2-Austoß jährlich zu einem gewissen Prozentsatz zu senken. Schafft ein Unternehmen es nicht, diese Quote zu erfüllen, werden Strafen fällig. Eine günstigere Variante für viele Firmen bietet die Möglichkeit, Verschmutzungsrechte nachzukaufen, um die Quote doch noch zu erfüllen. Diese können seit einiger Zeit nicht nur von Energieversorgern verkauft werden, sondern auch von Besitzerinnen und Besitzern von E-Autos, sie werden also quasi für ihre CO2-Ersparnis belohnt. Um sich nicht mit teils komplizierten Anträgen und dem damit verbundenen Aufwand auseinandersetzen zu müssen, haben sich mittlerweile viele Anbieter auf den Handel mit der THG-Quote spezialisiert. Die Herausforderung für Halterinnen und Haltern von E-Autos besteht nun darin, aus dem immer größer werdenden Händlerangebot den richtigen Dienstleister für sich zu finden. Denn die ausgezahlten Prämien, die sich durch den Verkauf von THG-Emissionsrechten ergeben, variieren teilweise stark. Das liegt neben Provisionsabgaben nicht zuletzt auch an zahlreichen Tarifen, die von ebenso zahlreichen THG-Anbietern offeriert werden. Die Wahl zwischen beispielsweise maximalen, spendenabhängigen oder variablen Tarifen kann so schnell komplizierter werden als der Antrag selbst. An dieser Stelle kommt Burkhard Schwarz, Berater und Fachmann für regenerative Energien, ins Spiel. Burkhard Schwarz Auf seiner Plattform thg-vergleichstest.at vergleicht er THG-Anbieter (in Österreich unter den Begriffen eQuote und ePrämie bekannt) in Hinsicht auf Prämienausschüttung und Seriosität. Deutsche und österreichische E-Auto-Besitzer können sich nach Prämienhöhe gelistete Dienstleister ansehen, die von Burkhard Schwarz und seinem Team einem Background-Check auf Nachhaltigkeit unterzogen werden, und mit dessen Geschäftsführern persönlich gesprochen wurde. Das verspricht Seriosität des Angebots. Im Ergebnis bekommen Kundinnen und Kunden ein regelmäßig aktualisiertes Top-7-Ranking der besten Anbieter. Da die Quoten per Gesetz festgelegt sind und jährlich steigen, ist davon auszugehen, dass auch die Erlöse aus dem THG-Handel immer mehr steigen – und in Folge dadurch auch die Prämien für E-Auto-Halterinnen und -Halter. In Deutschland sind die Einnahmen aus dem THG-Quotenhandel übrigens vollständig steuerfrei. Erfahren Sie mehr über die THG-Quote, ePrämie und die aktuellen Top-7-Anbieter auf thg-vergleichstest.at .
Die THG-Quote: Der Handel mit Treibhausgas-Emissionsrechten Weiterlesen »
Jeden Tag müssen Vorstände wesentliche Entscheidungen in ihren Stiftungen treffen. Dies sind etwa Fragen der Vermögensveranlagung, der Immobilienverwaltung oder auch strategische Entscheidungen für das in der Stiftung beheimatete Unternehmen. Bei all diesen Überlegungen ist der Vorstand an den Stiftungszweck und gesetzliche Vorgaben gebunden. Dies bedeutet, dass Sie Ihren Vorständen bedeutende Aufgaben und Pflichten übertragen haben. In der ersten Stiftergeneration werden die Aufgaben häufig unter Mitwirkung des Stifters erfüllt. Dies geht zumeist gut, bis die Stiftergeneration plötzlich nicht mehr das Interesse an der Gebarung der Stiftung oder auch die Kraft an der Mitwirkung hat; dann bekommt der Gedanke an die Haftung und Verantwortung der Vorstände eine neue Bedeutung. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt, um Haftung zu begründen. Mit einfachen Prozessen in der Stiftung helfen Sie Ihrer Familie und Ihren Vorständen. In einem neuen Beitrag auf stiftung-nextgen erklärt DDr. Alexander Hasch das Haftungsthema mit einfachen und klaren Worten. Lesen Sie den gesamten Beitrag von DDr. Alexander Hasch unter stiftungsfruehling.at .
Haftung des Stiftungsvorstandes Weiterlesen »
Zur Übertragung stiller Reserven bei Privatstiftungen Privatstiftungen können unter bestimmten Vorraussetzungen Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft auf eine neu angeschaffte Kapitalgesellschaft übertragen. Dies hat den Vorteil, dass der Veräußerungsüberschuss nicht der Zwischensteuer unterliegt und die Übertragung der stillen Reserven zu einer Verminderung der Anschaffungskosten führt. In den letzten Tagen wurde die Entscheidung des VwGH bekannt, wonach die Übertragung stiller Reserven bei Privatstiftungen im Rahmen einer Kapitalerhöhung an einer bereits bestehenden, 100-%-Tochtergesellschaft nicht (mehr) möglich ist. Die Vorgangsweise der Finanzverwaltung bei Ersatzinvestitionen ist derzeit noch nicht geklärt. Was bedeutet die Entscheidung des VwGH und welche Konsequenzen hat diese auf Stiftungen? Lesen Sie den kompletten Beitrag von Mag. Stefan Kulischek, Geschäftsführer bei Ernst & Young, auf stiftung-nextgen.at !
Entscheidung des VwGH Weiterlesen »