Auf dem Weg zu einer neuen Supranationalität für Unternehmen
Stand: Dezember 2025
Ein Beitrag von Erich Hutter, Jurist mit Fokus auf Europarecht
Erwartetes Update zum Regime 28: 1. Quartal 2026
Die Europäische Union steht seit Jahren vor einem strukturellen Dilemma: Einerseits soll der Binnenmarkt Innovation, Skalierung und grenzüberschreitendes Unternehmertum ermöglichen, andererseits verhindern 27 unterschiedliche Gesellschafts-, Steuer- und Verwaltungssysteme genau diese Dynamik.
Das geplante sogenannte „28. Regime“ will diese Lücke durch ein optionales, supranationales Unternehmensrecht schließen, indem es über den nationalen Rechtsformen steht.
Ziel ist die Schaffung einer europaweit einheitlichen, digitalen und skalierungsfähigen Unternehmensform, die es allen Unternehmern, besonders aber Start-ups, Scale-ups und innovativen KMU erlaubt, von Anfang an „europäisch“ (uneingeschränkte Vollnutzung des Binnenmarkts) zu denken und zu agieren.
1. Politische Zielsetzung des 28. Regimes
Die Europäische Kommission verfolgt mit dem 28. Regime mehrere strategische Ziele:
- Reduzierung der Fragmentierung des Binnenmarktes. Derzeit müssen Unternehmen, die in mehrere EU-Länder expandieren, komplexe gesellschaftsrechtliche, notarielle und verwaltungsrechtliche Hürden überwinden. Ein optionales EU-Rechtsregime könnte diese Barrieren systematisch abbauen.
- Tempo und Digitalisierung: Eine Gründung soll europaweit digital, schnell und standardisiert möglich sein, idealerweise über einen One-Stop-Shop, ohne nationale Sonderwege, Papierverfahren oder lokale Notarpflichten.
- Die EU verfolgt das Ziel einer besseren Skalierbarkeit und Investorenfreundlichkeit. Einheitliche Regeln zur Corporate Governance, zu Beteiligungsstrukturen und zu Mitarbeiterbeteiligungen sollen daher auch insbesondere internationale Investoren anziehen und damit Vorteile gegenüber US-amerikanischen oder asiatischen Unternehmensstrukturen generieren.
Zugleich soll das Regime durch klare Schutzmechanismen verhindern, dass es zu einem Instrument für Steuer- oder Sozialdumping wird. Es geht nicht um einen Wettbewerb nach unten, sondern um eine harmonisierte, überlegene Supranationalität.
2. Mögliche Architektur des 28. Regimes
Diskutiert wird nicht nur eine neue Gesellschaftsform, sondern eine Art modulares Baukastensystem für unternehmerische Strukturen in Europa.
Denkbar ist beispielsweise eine pan-europäische Limited Liability Company (vergleichbar mit einer modernen, digital gedachten GmbH oder LLC, aber EU-weit einheitlich geregelt). Diese Gesellschaftsform soll gegründet werden können, ohne physische Präsenzpflichten oder nationale Hürden.
Ein zentrales Element wären außerdem standardisierte Beteiligungs- und Optionsmodelle, etwa einheitliche Aktien-, ESOP- und VSOP-Strukturen für Mitarbeiterbeteiligungen. Heute sind diese je nach Land juristisch und steuerlich unterschiedlich, was Skalierung behindert.
Hinzu käme ein digitales EU-weites Unternehmensregister, das als zentrale Plattform fungiert, mit Mustersatzungen, standardisierten Verträgen, Registereinträgen, Governance-Vorlagen und potenziell auch Schnittstellen zu nationalen Behörden.
Spezielle Regelungen zur grenzüberschreitenden Insolvenz und Restrukturierung werden angedacht, wenngleich dieses Feld politisch besonders sensibel ist, da es tief in nationale Hoheitsbereiche reicht.
3. Rolle im EU-Fördersystem
Noch ist offen, wie das 28. Regime konkret in die jetzigen Programme, wie Horizon Europe, Invest EU, uvm. oder die EIB eingebunden wird.
Ab 2028 stehen die neuen Förderprograme bereit. Unternehmen nach „Regime 28-Form“ errichtet, könnten dezidiert als eigener Antragstyp genannt werden.
Wahrscheinlich ist jedoch:
- Unternehmen im 28. Regime könnten künftig vereinfachten Zugang zu EU-Förderprogrammen erhalten.
- Standardisierte Governance- und Reportingstrukturen würden Förderstellen die Prüfung erleichtern und den administrativen Aufwand reduzieren.
- Denkbar sind auch eigene Förderlinien oder Garantiestrukturen der EIB für Unternehmen im neuen Regime.
Damit ist das 28. Regime eine juristische Innovation und ein Hebel für gezielte Investitionspolitik.
4. Politischer Status und Zeithorizont
Aktuell befindet sich das Vorhaben noch in der Konsultations- und Diskussionsphase.
Die Kommission hat das Thema offiziell auf die Agenda gesetzt, 2025 laufen umfassende Stakeholder-Befragungen und Dialogformate. Ein konkreter Legislativvorschlag wird für 2026 erwartet.
Entscheidend wird sein, ob das 28. Regime als Verordnung (direkt anwendbar) oder nur als Richtlinie (mit nationaler Umsetzungspflicht) ausgestaltet wird. Für die Ziele des Binnenmarkts wäre eine Verordnung klar vorzuziehen, um uneinheitliche Umsetzungen zu verhindern.
5. Aktionsplan für Organisationen und Verbände
Damit das Regime innovationsfreundlich und praxistauglich wird, müssen zivilgesellschaftliche und wirtschaftliche Akteure frühzeitig Einfluss nehmen.
A – Kurzfristig (1–3 Monate)
- Einreichung eines fundierten Positionspapiers in EU-Konsultationen.
- Sammlung konkreter Praxisbeispiele von Mitgliedern, etwa zu Kosten und Dauer grenzüberschreitender Gründungen.
- Durchführung einer internen Umfrage zur Beweisführung (Kosten, Zeit, bürokratische Hürden).
B – Mittelfristig (3–9 Monate)
- Aufbau von Allianzen mit Startup-Verbänden, Kammern und VC-Netzwerken auf europäischer Ebene.
- Direkte Gespräche mit MEPs, besonders im Rechtsausschuss (JURI), und relevanten Ministerien.
- Präsentation von Fallstudien und konkreten Lösungsvorschlägen.
C – Strategisch (9–18 Monate)
- Angebot als Pilotregion oder Pilotgruppe für digitale Registry-Modelle oder Gründungsprozesse.
- Aufbau einer gezielten Medienstrategie mit Daten, Best Practices und Meinungsbeiträgen.
- Entwicklung technischer Vorschläge: Muster-Statuten, Governance-Standards, Registry-Datenmodelle, DSGVO-konforme Prozesse.
6. Messbare Zielgrößen (KPIs)
Zur Erfolgskontrolle eines solchen Engagements bieten sich folgende Kennzahlen an:
- Anzahl eingereichter Konsultationsbeiträge
- Zahl der direkten Kontakte und Gespräche mit MdEPs und Ministerien
- Medienresonanz und Fachartikel
- Anzahl von Organisationen, die als Pilotteilnehmer auftreten
- Konkrete Erwähnungen in EU-Dokumenten oder Positionspapieren
7. Risiken und Schutzmechanismen
Ein zentrales Risiko liegt im möglichen Missbrauch als Instrument für Steuer- oder Sozialdumping.
Dem kann durch klare Nicht-Umgehungsklauseln und Mindeststandards im Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht begegnet werden.
Ein weiteres Risiko wäre eine uneinheitliche nationale Umsetzung, falls das Regime nur als Richtlinie eingeführt wird. Daher sollte politisch klar auf eine Verordnung hingearbeitet werden.
8. Positionspapier der Europäischen Kommission, General Direction „Grow – Enterprise“
Titel: Für ein faires, sicheres und innovationsfreundliches 28. Regime zur Stärkung europäischer Wettbewerbsfähigkeit
Problem: Der europäische Binnenmarkt leidet unter strukturellen Gründungs- und Skalierungsbarrieren durch fragmentierte nationale Regelungen.
Vorschlag: Einführung einer optionalen, EU-weit einheitlichen Unternehmensform mit:
- digitaler Gründung innerhalb von 48 Stunden
- standardisierten Beteiligungsmodellen
- geringen Kapitalanforderungen
- klaren Schutzmechanismen gegen Missbrauch
Forderung:
Eine enge Anbindung des Regimes an die EU-Förderprogramme (Horizon, Invest EU uvm.) sowie eine Umsetzung als direkt geltende Verordnung mit verbindlichen Mindeststandards.
Begleitende Möglichkeit: Benennung des Unternehmenstyps „Regime 28“ als eigener Antragstyp, wie der Verein.
Schlussgedanke
Das 28. Regime ist ein Schlüsselprojekt europäischer Souveränität im Digital- und Innovationszeitalter.
Wenn es gelingt, ein funktionierendes, faires und skalierungsfähiges supranationales Unternehmensrecht zu schaffen, wird es zu einem echten Wendepunkt für Europas wirtschaftliche Zukunft.
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