Europäisches Recht und Weltraumrecht

Ein Beitrag aus der EMCP-Beitragsserie Law in Motion von Erich Hutter, Jurist mit Fokus auf Europarecht

Das europäische Recht und das internationale Weltraumrecht bilden eigenständige, sich zunehmend überlagernde Rechtsordnungen innerhalb einer mehrstufigen Weltraumrechtsordnung. Beide Rechtsmaterien verfolgen unterschiedliche Funktionen und richten sich an verschiedene Regelungsadressaten, ergänzen sich jedoch in der rechtlichen Steuerung von Weltraumaktivitäten.

Das internationale Weltraumrecht bildet auf Grundlage des Weltraumvertrages von 1967, des Weltraumhaftungsübereinkommens, des Registrierungsübereinkommens und weiterer völkerrechtlicher Instrumente das globale Grundgerüst für die Erforschung und Nutzung des Weltraums. Es regelt die Freiheit der Weltraumnutzung, das Verbot nationaler Aneignung, die Staatenverantwortung für staatliche und private Weltraumaktivitäten, die Registrierung von Weltraumobjekten sowie die internationale Haftung der Startstaaten. Private Unternehmen werden dabei vor allem mittelbar über die Genehmigungs- und Aufsichtspflichten der Staaten erfasst.

Das Unionsrecht ergänzt dieses völkerrechtliche System durch binnenmarktbezogene, wirtschaftliche, sicherheitsrechtliche, umweltrechtliche und grundrechtliche Vorgaben. Mit Art. 189 AEUV verfügt die Europäische Union über eine ausdrückliche Kompetenz zur Entwicklung einer europäischen Weltraumpolitik. Gleichzeitig greifen weitere Kompetenzgrundlagen ein, insbesondere jene zum Binnenmarkt, zur Forschung, zur Industriepolitik, zum Datenschutz, zur Umweltpolitik, zum Wettbewerb und zur gemeinsamen Handelspolitik. Dadurch entsteht ein eigenständiges europäisches Weltraumrecht, das sowohl die technische Nutzung des Weltraums als auch den Marktzugang, die Finanzierung, die Vergabe, die Verarbeitung von Satellitendaten, die Cybersicherheit, die Nachhaltigkeit und den Schutz der Grundrechte erfasst.

Besondere Bedeutung kommt dem Verhältnis zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Weltraumorganisation und den Mitgliedstaaten zu. Die ESA ist keine Einrichtung der Europäischen Union, sondern eine eigenständige zwischenstaatliche Organisation. Daraus ergibt sich eine komplexe Dreiecksstruktur, in der die Europäische Union vor allem regulatorische und wirtschaftspolitische Aufgaben übernimmt, während die ESA über umfangreiche technische und wissenschaftliche Kompetenzen verfügt und die Mitgliedstaaten weiterhin für Genehmigung, Aufsicht, Registrierung und nationale Haftungsregelungen zuständig bleiben.

Die Europäische Union kann auch ohne territoriale Souveränität über den Weltraum europäisches Recht auf Weltraumaktivitäten anwenden. 

Maßgeblich sind personenbezogene, institutionelle, objektbezogene, marktbezogene und wirkungsbezogene Anknüpfungspunkte. Ein europäischer Betreiber, ein in einem Mitgliedstaat registriertes Weltraumobjekt, eine EU-finanzierte Infrastruktur, die Verarbeitung personenbezogener Daten oder das Angebot von Satellitendiensten im Binnenmarkt können die Anwendung des Unionsrechts auslösen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist kein allgemeines internationales Weltraumgericht. Er kann jedoch immer dann eingreifen, wenn eine weltraumbezogene Streitigkeit zugleich eine unionsrechtliche Frage aufwirft. Seine Zuständigkeit kann im Rahmen von Nichtigkeitsklagen, Vorabentscheidungsverfahren, Vertragsverletzungsverfahren und unionsrechtlichen Schadensersatzklagen entstehen. 

Der EuGH kann also über die Gültigkeit und Auslegung von EU-Weltraumrechtsakten, Genehmigungsanforderungen, Vergabeentscheidungen, Marktbarrieren, Datenschutzfragen, Wettbewerbsverstöße und Grundrechtseingriffe entscheiden. 

Rein zwischenstaatliche Streitigkeiten über das internationale Weltraumrecht bleiben hingegen grundsätzlich dem allgemeinen Völkerrecht und seinen Streitbeilegungsmechanismen vorbehalten.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der globalen Standardsetzungswirkung der Europäischen Union. Ähnlich wie im Datenschutz-, Umwelt- und Digitalrecht kann die Union auch im Weltraumsektor einen sogenannten “Brussels Effect” erzeugen. 

Dieser beruht nicht auf territorialer Herrschaft im Weltraum, sondern auf der wirtschaftlichen Bedeutung des Binnenmarktes, dem Zugang zu europäischen Weltraumprogrammen, technischen Normen, Vergabebedingungen, Zertifizierungen, Sicherheitsanforderungen und Nachhaltigkeitsstandards. Drittstaatenunternehmen können dadurch faktisch gezwungen sein, europäische Standards weltweit zu übernehmen, um Zugang zum europäischen Markt zu erhalten.

Insgesamt ergibt sich eine mehrstufige Weltraumrechtsordnung. Das internationale Weltraumrecht bildet das globale Grundgerüst, das Unionsrecht schafft eine europäische Regulierungs- und Werteordnung, das nationale Recht gewährleistet Genehmigung und Aufsicht, während technische und vertragliche Standards die praktische Durchführung von Weltraumaktivitäten prägen. Vor diesem Hintergrund besitzt die Europäische Union das Potenzial, sich zu einem der maßgeblichen internationalen Standardsetzer für einen sicheren, nachhaltigen, grundrechtskonformen und wettbewerblichen Weltraumsektor zu entwickeln.

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Zusammenwirken des europäischen Rechts mit dem internationalen Weltraumrecht

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