Ein Beitrag aus der EMCP-Beitragsserie Law in Motion von Erich Hutter, Jurist mit Fokus auf Europarecht
Zur Begrifflichkeit „Europäischer Verein“
Das Vereinswesen bildet einen wesentlichen Bestandteil der europäischen Zivilgesellschaft. Vereine fördern die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen in Bereichen wie Kultur, Bildung, Wissenschaft, Umwelt, Sport, Entwicklungspolitik oder Menschenrechte und tragen damit zur demokratischen Teilhabe bei. Im unionsrechtlichen Sprachgebrauch wird von einem „europäischen Verein“ gesprochen. Dabei handelt es sich jedoch nicht (!) um eine eigenständige Rechtsform des Unionsrechts, sondern um einen beschreibenden Begriff für nach nationalem Recht gegründete Vereine, deren Satzungszweck oder Tätigkeit grenzüberschreitend ausgerichtet ist.
Die Rechtsfähigkeit, Organisation und interne Struktur solcher Vereinigungen richten sich ausschließlich nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sie gegründet wurden. Ein österreichischer Verein unterliegt daher dem Vereinsgesetz 2002, ein deutscher Verein den einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Anders als bei der Europäischen Gesellschaft (SE) oder der Europäischen Genossenschaft (SCE) existiert gegenwärtig keine allgemein anwendbare supranationale Rechtsform für Vereine. Die Europäische Kommission weist zwar auf die erhebliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung von rund 3,8 Millionen Vereinen in der Europäischen Union hin, hat jedoch bislang kein unionsweit geltendes Vereinsstatut geschaffen.1
Der Verein vom nationalen Recht zum europäischen Statut
Vor diesem Hintergrund legte die Europäische Kommission im Jahr 2023 einen Richtlinienvorschlag über European Cross-Border Associations (ECBA)2 vor. Ziel des Vorhabens ist es, den Mitgliedstaaten eine einheitliche nationale Rechtsform für grenzüberschreitend tätige Non-Profit-Organisationen zur Verfügung zu stellen und deren Anerkennung innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern. Der Richtlinienvorschlag stellt jedoch keine unmittelbar geltende Rechtsform dar und begründet derzeit keinen unionsrechtlichen Vereinsstatus. Bis zu seinem Inkrafttreten bleibt das nationale Vereinsrecht die maßgebliche Grundlage für Gründung, Organisation und Rechtsfähigkeit entsprechender Vereinigungen.
Grundrechtlicher Rahmen des europäischen Vereinswesens
Die Tätigkeit von Vereinen wird auf europäischer Ebene grundrechtlich abgesichert. Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet die Freiheit, Vereinigungen zu gründen und ihnen beizutreten3. Ergänzend schützt Art. 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Vereinigungsfreiheit ausdrücklich auf allen Ebenen des gesellschaftlichen und politischen Lebens4. Eingriffe in diese Freiheit sind nur auf gesetzlicher Grundlage sowie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Damit bilden EMRK und Grundrechtecharta den verfassungsrechtlichen Rahmen für das europäische Vereinswesen und sichern zugleich die Handlungsfreiheit der organisierten Zivilgesellschaft.
NGO und NPO – gemeinsame Verwendung und Unterschied
Im Zusammenhang mit gemeinnützigen Organisationen werden häufig die Begriffe Non-Governmental Organisation (NGO) und Non-Profit Organisation (NPO) verwendet. Obwohl sie vielfach gemeinsam auftreten, beschreiben sie unterschiedliche rechtliche und funktionale Eigenschaften. Der Begriff NPO kennzeichnet eine Organisationsform, deren wirtschaftliche Tätigkeit nicht auf die Ausschüttung von Gewinnen an Mitglieder oder Eigentümer gerichtet ist. Erwirtschaftete Überschüsse sind ausschließlich für den satzungsmäßigen Zweck einzusetzen. Diese Einordnung ist insbesondere für das Steuerrecht, das Gemeinnützigkeitsrecht sowie Fragen der Rechnungslegung und Förderfähigkeit von Bedeutung5.
Demgegenüber beschreibt der Begriff NGO die institutionelle Stellung einer Organisation innerhalb der Zivilgesellschaft.6 NGOs handeln unabhängig von staatlichen Organen und verfolgen gemeinwohlorientierte Ziele, etwa im Bereich der Menschenrechte, des Umweltschutzes, der Entwicklungszusammenarbeit oder der sozialen Wohlfahrt. Maßgeblich ist nicht die konkrete Rechtsform, sondern die staatsunabhängige und gemeinwohlorientierte Tätigkeit. Der Europarat versteht darunter freiwillige, selbstverwaltete Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im öffentlichen Interesse tätig werden7.
Zwischen beiden Begriffen besteht eine erhebliche Überschneidung. Zahlreiche Organisationen sind zugleich NGOs und NPOs. Während die Bezeichnung NPO die wirtschaftliche Struktur ohne Gewinnausschüttung beschreibt, hebt der Begriff NGO die gesellschaftliche Funktion und Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen hervor. Beide Begriffe sind nicht als Rechtsformen zu verstehen, sondern als unterschiedliche rechtliche und funktionale Einordnungen derselben Organisation.
Internationale Beispiele
Internationale Organisationen verdeutlichen diese Unterscheidung. Amnesty International wird international als Nichtregierungsorganisation8 geführt, ist jedoch über verschiedene nationale Rechtsträger organisiert, die als gemeinnützige beziehungsweise nicht gewinnorientierte Körperschaften ausgestaltet sind. Gleiches gilt für Greenpeace9, dessen internationale Koordinierungsorganisation als niederländische Stiftung organisiert ist, während nationale Organisationen jeweils den Rechtsformen des betreffenden Staates unterliegen. Diese Beispiele zeigen, dass internationale Non-Profit-Organisationen nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden sind. Je nach nationaler Rechtsordnung können sie als Verein, Stiftung, Charity oder andere gemeinnützige Körperschaft organisiert sein, ohne dass sich ihre Einordnung als NGO oder NPO dadurch ändert.
Fazit
Das europäische Vereinswesen beruht weiterhin auf den nationalen Vereinsrechten der Mitgliedstaaten. Eine eigenständige unionsrechtliche Vereinsrechtsform besteht derzeit nicht. Grenzüberschreitend tätige Vereinigungen bleiben nach dem Recht ihres jeweiligen Sitzstaates organisiert, auch wenn sie europaweit tätig sind. Die Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 EMRK und Art. 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet den grundrechtlichen Schutz ihrer Tätigkeit. NGO und NPO bezeichnen schließlich keine Rechtsformen, sondern unterschiedliche rechtliche Perspektiven: Während NPO die fehlende Gewinnerzielungsabsicht beschreibt, kennzeichnet NGO die staatsunabhängige Funktion innerhalb der Zivilgesellschaft. Viele international tätige Organisationen erfüllen beide Merkmale zugleich und sind ungeachtet ihrer jeweiligen nationalen Rechtsform sowohl als NGOs als auch als Non-Profit-Organisationen einzuordnen.
Lesen Sie hier eine Stellungnahme des European Media & Content Pool (EMCP)
zum österreichischen Verein als Non-Profit-Organisation (NPO) und Nichtregierungsorganisation (NGO).
Fußnoten
- https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/proximity-and-social-economy/social-economy-eu/associations_en (→) ↩︎
- https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/1141/oj/eng (→) ↩︎
- https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/convention_eng (→) ↩︎
- https://fra.europa.eu/en/eu-charter/article/12-freedom-assembly-and-association (→) ↩︎
- https://social-economy-gateway.ec.europa.eu/about-social-economy/social-economy-definitions-and-glossary_en (→) ↩︎
- https://search.coe.int/cm#{%22CoEIdentifier%22:[%2209000016805d534d%22],%22sort%22:[%22CoEValidationDate%20Descending%22]} (→) ↩︎
- https://ecosoc.un.org/en (→) ↩︎
- https://www.amnesty.org/en/about-us/ (→) ↩︎
- https://www.greenpeace.org/international/about/structure/ (→) ↩︎
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