Schutzvergleich der Vereine in den 27 EU-Mitgliedstaaten

Ein Beitrag aus der EMCP-Beitragsserie Law in Motion von Erich Hutter, Jurist mit Fokus auf Europarecht

Der Schutz von Vereinen in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union beruht auf einem mehrstufigen rechtlichen System aus nationalem Verfassungs- und Vereinsrecht, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie dem Recht der Europäischen Union. Trotz unterschiedlicher nationaler Rechtsordnungen ist die Vereinigungsfreiheit in allen Mitgliedstaaten grund- oder verfassungsrechtlich geschützt. Ziel des Schutzvergleichs ist es, sowohl die unterschiedlichen nationalen Ausgestaltungen als auch die gemeinsamen europäischen Schutzstandards und Handlungsmöglichkeiten von Vereinen sichtbar zu machen.

Da die einzelnen Mitgliedstaaten den Begriff des Vereins unterschiedlich ausgestalten, erfolgt der Vergleich funktional anhand der Vereinigungsfreiheit als gemeinsamer rechtlicher Grundlage. Berücksichtigt werden dabei die nationale Verfassungs- und Grundrechtsordnung, das jeweilige Vereins- oder Zivilrecht, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf Grundlage der EMRK sowie das Unionsrecht mit der EU-Grundrechtecharta, der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), den Grundfreiheiten des Binnenmarktes und den institutionellen Beteiligungsmöglichkeiten auf europäischer Ebene. Ergänzend werden Instrumente wie das Petitionsrecht, das Transparenzregister, öffentliche Konsultationen, Fördermöglichkeiten und der strukturierte Dialog mit der Zivilgesellschaft einbezogen.

Der Vergleich zeigt, dass die Vereinigungsfreiheit in allen 27 EU-Mitgliedstaaten geschützt ist, sich jedoch hinsichtlich ihrer verfassungsrechtlichen Ausgestaltung, der Stellung der EMRK im nationalen Recht sowie der Verwaltungs- und Aufsichtspraxis unterscheidet. Während Entscheidungen des EGMR unmittelbar den jeweils betroffenen Staat binden und Orientierungswirkung für alle Vertragsstaaten entfalten, wirken Entscheidungen des EuGH über den Einzelfall hinaus auf die unionsrechtskonforme Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten. Vereine besitzen gegenüber den Organen der Europäischen Union keine staatsgleiche Stellung, können jedoch als juristische Personen, Interessenvertreter, Petenten, Beschwerdeführer, Antragsteller auf Fördermittel, Teilnehmer an Konsultationen und Träger zivilgesellschaftlicher Anliegen aktiv am europäischen Rechts- und Politikprozess mitwirken.

Der Schutzvergleich zeigt eine gemeinsame europäische Mindestarchitektur der Vereinsfreiheit, die sich aus nationalem Recht, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Recht der Europäischen Union zusammensetzt. Unterschiede bestehen u.a. beim Verfassungsrang der Vereinigungsfreiheit, den Register- und Aufsichtsstrukturen, dem Gemeinnützigkeitsrecht sowie der jeweiligen Verwaltungskultur. Für die Praxis folgt daraus, dass Vereine in Europa nicht ausschließlich aus nationaler Perspektive betrachtet werden können. Ihre Rechtsstellung und Handlungsmöglichkeiten ergeben sich immer mehr aus dem Zusammenwirken nationaler und europäischer Rechtsordnungen sowie aus der fortschreitenden Europäisierung des zivilgesellschaftlichen Engagements und grenzüberschreitender Zusammenarbeit.

Eine ausführliche Ausarbeitung

DAS VEREINSWESEN IN EUROPA SEIT DEM WIENER KONGRESS 1815
Seine Entwicklung zum geöffneten Schutzraum in der Ära Metternich, seine Stellung als Verteidiger demokratischer Formen

und die Sonderstellung des österreichischen Vereins seit 1945

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